Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, die Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates in der Fassung des Beschlusses vom 22. September 1995 - BR-Drucksache 577/95(B) -, zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 30. November 2001- BR-Drucksache 972/01(B) -, wie folgt zu ändern:
Artikel 1
Änderung der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates
Die Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates in der Fassung des Beschlusses vom 22. September 1995 (BR-Drucksache 577/95(B)), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 30. November 2001 (BR-Drucksache 972/01(B) ), werden wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "zur Abdeckung aller mit der Sitzungsteilnahme verbundenen Kosten" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird gestrichen.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und nach dem Wort "und" werden die Wörter "wird für jede Sitzung und kalendertäglich nur einmal gewährt; sie" eingefügt.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
(4) Für Inlandsreisen nach anderen Geschäftsorten als Berlin oder Bonn aus den in Absatz 1 und 2 genannten Anlässen erhalten die Mitglieder des Bundesrates Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes."
2. In § 3 werden die Wörter "ein Tage- oder Sitzungsgeld oder" gestrichen, das Wort "sonstige" durch das Wort "entsprechende" ersetzt und die Wörter "aus anderen öffentlichen Mitteln oder" gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden das Wort "Bundesrat" durch das Wort "Bund" ersetzt und die Wörter ", die entsprechend den Regelungen für Mitglieder des Deutschen Bundestages vereinbart wurden," gestrichen.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder Schlafwagen" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder Schlafwagen" gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) In Satz 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- cc) Satz 2 und 3 werden gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu" gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Tage seiner Anwesenheit am Ziel der Reise des Mitgliedes des Bundesrates, höchstens jedoch für die Dauer von dessen Anspruch auf die Kostenpauschale" durch die Wörter "den Tag, für den das Mitglied Anspruch auf die Kostenpauschale hat" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird gestrichen.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "aus anderen öffentlichen Mitteln oder" gestrichen.
- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 1 Absatz 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 4" ersetzt und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung und den Ausführungsbestimmungen hierzu" gestrichen.
- bb) Satz 2 und 3 werden gestrichen.
- cc) In Absatz 7 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu" gestrichen.
7. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die Regelungen in den Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates (KEB) sind hinsichtlich der Verweise auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) veraltet und werden aktualisiert.
Anlässlich der Sitzungsteilnahme nach § 1 erhalten die Mitglieder Fahrtkostenerstattung sowie eine Kostenpauschale.
In Ansehung der Abgrenzungsschwierigkeiten der Kostentatbestände zu Lasten des Bundeshaushalts einerseits und der Länderhaushalte andererseits werden anlässlich der Sitzungsteilnahme nach § 1 neben Fahrtkosten keine weiteren Reisekosten vom Bund übernommen.
Die Kostenpauschale dient als Ausgleich für die mit dem Bundesratsmandat verbundenen Aufwendungen. Sie wird als Aufwandsentschädigung in Form einer Sitzungspauschale gezahlt.
B. Zu den einzelnen Änderungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 KEB)
Durch die Streichung in Absatz 1 wird klargestellt, dass die Kostenpauschale neben den gesondert zu erstattenden Fahrtkosten nicht alle mit der Sitzungsteilnahme verbundenen Kosten abdeckt, sondern gegebenenfalls anfallende weitere Reisekosten von den Ländern getragen werden (siehe Begründung zu A.). Die Regelungen für An- und Abreisetage sowie Überbrückungstage in Absatz 3 entfallen. Stattdessen wird die Kostenpauschale anlässlich der Sitzungsteilnahme einmal und zwar unabhängig von der Sitzungsdauer gewährt. Im Falle mehrerer Sitzungen wird die Kostenpauschale nur einmal pro Kalendertag gewährt.
Zu Nummer 2 (§ 3 KEB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Entsprechende Erstattungen aus Mitteln einer europäischen Körperschaft sind auf die Kostenpauschale anzurechnen. Im Übrigen ergeben sich die Anrechnungsvorschriften aus dem jeweiligen Reisekostenrecht der Länder.
Zu Nummer 3 (§ 5 KEB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die aktuellen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.
Zu Nummer 4 (§ 6 KEB) und Nummer 5 (§ 7 KEB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die aktuellen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.
Zu Nummer 6 (§ 8 KEB)
Der Anspruch der Kraftfahrer auf die Reisekostenpauschale wird analog der Regelungen für die Mitglieder des Bundesrates auf eine Pauschale pro Sitzung und Kalendertag beschränkt.
Zu Nummer 7 (§ 15 KEB)
Die Regelung zum Inkrafttreten erfolgt nunmehr in Artikel 2.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.