Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/13115 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens - Drucksache 17/12727 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 032/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Der Angabe zu § 5 werden die Wörter "und Produkte" angefügt.
- bb) Der Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 werden die Wörter "und Messwerten" angefügt.
- b) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird das Wort "Eichen" durch das Wort "Eichung" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
"15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,".
- cc) Die bisherigen Nummern 15 bis 23 werden die Nummern 16 bis 24.
- c) In § 13 Absatz 4 wird nach den Wörtern "von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem" das Wort "anderen" eingefügt.
- d) Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen."
- e) § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird aufgehoben.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren."
- f) § 26 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils nach den Wörtern "zuständige Behörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
- g) § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,".
- h) In § 36 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort "Messbeständigkeit" durch das Wort "Messrichtigkeit" ersetzt.
- i) § 37 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
- bbb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
- bb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
- 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
- 3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
- 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat."
- aa) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- j) In § 38 Satz 3 wird das Wort "hat" durch das Wort "soll" und das Wort "vorzunehmen" durch das Wort "vornehmen" ersetzt.
- k) § 40 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist."
- bb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Eichung" die Wörter "und bei der Befundprüfung" und nach den Wörtern "zur Verfügung" die Wörter " ; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt" eingefügt.
- aa) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- l) § 41 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10.zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina."
- m) § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist."
- n) § 46 Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen,".
- o) In § 47 Absatz 1 werden die Wörter "für ihre Tätigkeit verwendeten Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel" durch die Wörter "als Prüfmittel verwendeten Normale" ersetzt.
- p) Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern."
- q) In § 50 Absatz 4 werden die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei" ersetzt.
- r) Der Überschrift des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 werden die Wörter "und Messwerten" angefügt.
- s) In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Messgeräten" die Wörter "und Messwerten" eingefügt.
- t) § 60 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 5 werden die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und werden nach dem Wort "Unterlage" die Wörter "oder die Konformitätserklärung" eingefügt.
- bbb) In Nummer 10 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht mindestens zehn Jahre" eingefügt.
- ccc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,".
- ddd) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
- eee) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:
- "15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,
- 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,
- 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,".
- fff) Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die Nummern 18 bis 20.
- ggg) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 21 und wie folgt gefasst:
"21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,".
- hhh) Die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden die Nummern 22 bis 25.
- iii) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 26 und wie folgt gefasst:
"26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- u) § 62 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Absätzen 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
- cc) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
2. Im Eingangssatz des Artikels 9 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. 12714)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)" ersetzt.
3. In Artikel 26 werden die Wörter "Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter "Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" ersetzt.
4. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) In Artikel 1 tritt § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 des Eichgesetzes außer Kraft.
- (4) In Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts] treten § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19 Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft."