Antrag des Landes Niedersachsen
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Punkt 41 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

Der Bundesrat verlangt zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Grundgesetz mit dem Ziel, Artikel 3 wie folgt zu fassen:

'Artikel 3
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Vorhaben nach Satz 1, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt."

2. In der Anlage wird Nummer 22 aufgehoben.'

Begründung:

Zu Ziffer 1

Mit dem Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 wurden erstmals die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Netzausbaumaßnahmen im Höchstspannungsnetz bundesgesetzlich festgelegt. Für vier Pilotvorhaben wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Teilverkabelung ermöglicht. Dies betrifft die Bereiche, in denen eine Leitung den Abstand von 400 m zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, beziehungsweise 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB nicht einhalten kann.

In den Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich zum Beispiel in Niedersachsen gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen die Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und den Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.

Von den räumlichen Auswirkungen der Festlegungen im Bundesbedarfsplangesetz sind Teilräume unterschiedlich stark betroffen. In manchen Regionen sind mehrere Netzausbaumaßnahmen festgelegt. Hinzu kommen die bereits im Energieleitungsausbaugesetz festgelegten Vorhaben.

Die Beschränkung der Teilverkabelungsmöglichkeit kann unter anderem dazu führen, dass in einzelnen Trassenräumen direkt nebeneinander Leitungen mit Teilerdverkabelungsmöglichkeit und solche ohne diese Möglichkeit errichtet werden sollen. Es ist damit zu rechnen, dass sich in verschiedenen Landesteilen erhebliche Proteste dagegen entwickeln werden, wenn dort, anders als in anderen Bereichen, Teilerdverkabelungen bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen nicht zugelassen werden können.

Durch die Änderung werden grundsätzlich Teilerdverkabelungen bei allen Netzausbauprojekten der Höchstspannungsebene, die im EnLAG festgelegt sind, ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 EnLAG gegeben sind. Das heißt insbesondere, dass ein wirtschaftlicher Teilabschnitt gebildet werden kann und eine unvermeidliche Siedlungsannäherung gegeben ist.

Es bleibt dadurch bei dem grundsätzlichen Vorrang der Freileitungsbauweise, der insbesondere aus Kostengründen beibehalten werden soll. Die Beschränkung der Erdverkabelungsmöglichkeit auf die Teilabschnitte, in denen Siedlungsannäherungen unvermeidlich sind, führt dazu, dass die mit der Erdverkabelung verbundenen Mehrkosten im Netzausbau nur sehr eingeschränkt anfallen werden. Durch die deutliche Beschleunigung der Netzausbaumaßnahmen kommt es zu einem finanzwirtschaftlichen Vorteil.

Die Übergangsregelung des zweiten Satzes soll sicherstellen, dass im Sinne der Planungssicherheit und der Planungsbeschleunigung für vordringlich erforderliche Vorhaben, die sich in einem bereits weit fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, eingeleitete Planfeststellungsverfahren ohne Verzögerung zum Abschluss gebracht werden können.

Zu Ziffer 2

Ziffer 2 entspricht dem beschlossenen Gesetz.