Verordnung der Bundesregierung
Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2005
Der Bundeskanzler An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Die Verordnung wurde am 7. Mai 2005 im Bundesanzeiger Nr. 85 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitgeteilt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 7, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 5 und 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) neugefasst wurde, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24209), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Worte "oder Dienststellen der NATO" eingefügt.

2. In den §§ 45 Abs. 3 Nr. 3, 45a Abs. 3 Nr. 2 und 45b Abs. 4 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "Nummern 0007," durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. § 70 wird wie folgt geändert:

1. entgegen Artikel 2 Buchstabe b oder Artikel 3 Buchstabe c vorsätzlich oder fahrlässig Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den dort genannten Aktivitäten oder Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar bereitstellt,

2. entgegen Artikel 2 Buchstabe c oder Artikel 3 Buchstabe d an einer Aktivität teilnimmt, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung einer dort genannten Transaktion besteht,

3. entgegen Artikel 3 Buchstabe a die dort genannten Ausrüstungen verkauft, liefert, weitergibt oder ausführt oder

4. entgegen Artikel 3 Buchstabe b vorsätzlich oder fahrlässig technische Hilfe im Zusammenhang mit den dort genannten Ausrüstungen gewährt, verkauft, liefert oder weitergibt."

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 2005
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Begründung

A. Allgemeines

Mit der 68. Verordnung werden Folgeänderungen aus der 104. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste umgesetzt. Aufgrund der Zusammenfassung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Technologie in einer einzigen Ausfuhrlistennummer (0022), ist in den §§ 45, 45a und b der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) die Bezugnahme auf die einschlägigen Ausfuhrlistennummern anzupassen.

Zudem wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) an die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 2233/2004 der Kommission vom 22. Dezember 2004 (AB1. EU (Nr. ) L 379 S. 75) und die Verordnung (EG) Nr. 295/2005 der Kommission vom 22. Februar 2005 (AB1. EU (Nr. ) L 50 S. 5) angepasst. Mit der Änderung werden Angeklagte vor dem ICTY, die sich zwischenzeitlich im Gewahrsam des Strafgerichtshofs befinden, von der Liste der Personen gestrichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind.

Verstöße gegen die durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d´Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (Ab1. EU (Nr. ) L 29 S. 5) verhängten Sanktionen, die nicht auf die Sicherheitsratsresolution 1572 (2005) der Vereinten Nationen zurückgehen und damit nicht über § 34 Abs. 4 AWG strafbewehrt werden können, werden als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar wird an die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2005 der Kommission vom 22. Februar 2005 (AB1. EU (Nr. ) L 51 S. 13) angepasst.

Darüber hinaus wird die Befreiung von der Ausfuhrgenehmigungspflicht in § 19 Abs. 1 Nummer 8 AWV von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften bei der Erledigung dienstlicher Aufgaben auf Ausfuhren von NATO-Dienststellen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeweitet.

Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Insoweit sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

Die Änderung des § 19 AWV zielt darauf, nicht nur Ausfuhren von deutschen Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften, sondern auch Ausfuhren von NATO-Dienststellen zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur Lagerung oder zur Ausbesserung von der Genehmigungspflicht zu befreien. Aufgrund der Beschränkung der Befreiung auf Ausfuhren zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur Lagerung oder zur Ausbesserung werden die Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 AWG nicht gefährdet. Durch die Regelung werden z.B. Ausfuhren der in München ansässigen NATO-Dienststelle NETMA von der Genehmigungspflicht befreit, welche für die Ersatzteilversorgung von Tornado- und Eurofighterflugzeugen in den NATO-Nutzerstaaten zuständig ist.

Nummer 2

Die Änderungen der §§ 45, 45a und b AWV resultieren daraus, dass nach der 104. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste die bisher in der Nummer 0007 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Technologie in die Nummer 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste überführt wird. Mit Inkrafttreten der 104. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste enthält die Nummer 0007 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste somit keine Technologie mehr. Daher sind die §§ 45 Abs. 3 Nr. 3, 45a Abs. 3 Nr. 2, 45b Abs. 4 Nr. 2 AWV, die auf in Teil I Abschnitt A Nummer 0007 der Ausfuhrliste verweisen, entsprechend zu ändern.

Nummer 3

Buchstabe a

Die Bußgeldbewehrung in § 70 Absatz 5c wird angepasst an die Änderung des Anhangs I der EG-Verordnung Nr. 1763/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 2233/2004 der Kommission vom 22. Dezember 2004 (AB1. EU (Nr. ) L 379 S. 75) sowie die Verordnung (EG) Nr. 295/2005 der Kommission vom 22. Februar 2005 (AB1. EU (Nr. ) L 50 S. 5) über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY). Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 nennt die sich weiter auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten vor dem ICTY, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser EG-Verordnung eingefroren sind. Angeklagte, die sich jetzt im Gewahrsam des Internationalen Gerichtshofs befinden, wurden aus dem Anhang gestrichen.

Buchstabe b

Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen gegen Birma/ Myanmar wird an die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2005 der Kommission vom 22. Februar 2005 (AB1. EU (Nr. ) L 51 S. 13) angepasst. Die Änderung bezieht sich auf Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 798/2004, in dem die birmanischen Staatsunternehmen aufgeführt sind, für welche die restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung gelten.

Buchstabe c

Die mit der Verordnung (EG) 174/2005 verhängten Sanktionen gegen die Elfenbeinküste über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für die Elfenbeinküste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten enthält in Artikel 2 b) der Verordnung ein Finanzierungsverbot für Waffen, in Artikel 3 ein Verbot der Lieferung von Gegenständen, die der internen Repression dienen können, ein Verbot der technischen Unterstützung bzg1. der Gegenstände sowie ein Finanzierungsverbot. Diese Verbotsnormen sind in der zugrundeliegenden Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1572 (2004) nicht enthalten und damit wegen des Resolutionsvorbehalts nicht von der Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 AWG erfasst. Aus diesem Grunde müssen Teile der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über § 70 AWV bußgeldbewehrt werden.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.