A. Zielsetzung
- - Anpassung des Teils I Abschnitt A an die im Wassenaar Arrangement für konventionelle Rüstungsgüter vereinbarten Änderungen.
- - Anpassung des Teils I Abschnitt C an Änderungen des Anhangs I zur EG-Dualuse Verordnung.
- - Streichung der Bezugnahme auf Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Irak, Kroatien und Libyen in mehreren nationalen Ausfuhrlistennummern.
- - Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Basisstationen und Software für Bündelfunk nach Sudan zur Bestätigung eines Einzeleingriffs.
B. Lösung
- Neufassung der Ausfuhrliste
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Es können geringfügige zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen.
- Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die sich nicht quantifizieren lassen, können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertvierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Einhundertvierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - *) mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 7. Mai 2005 im Bundesanzeiger Nr. 85 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitgeteilt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder