Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
(Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)

Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Absatz 2 ProstAV

In § 2 Absatz 2 ist die Angabe "und Absatz 3" zu streichen.

Begründung:

Die Anforderungen an das Lichtbild in Anlehnung an § 7 Absatz 3 Personalausweisverordnung (PAuswV) stellt eine gegenüber § 4 Absatz 1 ProstSchG verschärfende Regelung dar. Die Beibringung eines biometrischen Lichtbildes nach § 7 Absatz 3 ProstAV ist nicht erforderlich. Damit werden höhere Anforderungen an das Lichtbild formuliert als der Gesetzgeber an das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte nach §§ 291 und 291a SGB V stellt. Prostituierte sind zudem nach dem durch Artikel 3 ProstSchG anzuwendenden § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bereits verpflichtet, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die konkretisierende Vorgabe zur Größe des Lichtbildes mit Verweis auf § 7 Absatz 1 Satz 1 PAuswV ist ausreichend und wird ausdrücklich begrüßt.

2. Zu § 3 Absatz 3 ProstAV

§ 3 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

(3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen."

Begründung:

Eine Regelung zur Einziehung der Anmelde-/Aliasbescheinigung im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 ProstSchG ist zwingend erforderlich, um zu verhindern, dass in der Prostitution tätige Personen sich weiterhin mit einer Anmelde-/Aliasbescheinigung legitimieren können, obwohl ihnen die Tätigkeit untersagt wurde.

3. Zu § 6 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu - ProstAV

§ 6 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Festschreibung von Datenübermittlung mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren wird ausdrücklich begrüßt. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Verordnungsgeber in § 6 Absatz 4 ProstAV bundeseinheitlich geltende technische Standards konkret bezeichnet und verbindlich festschreibt. Die Begründung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Verzicht der Festlegung der Standards überzeugt insoweit nicht. Extrem zeitaufwendig für die Länder ist der Vorschlag des BMFSFJ, dass Verfahrensentscheidungen entweder zwischen den Ländern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den Ländern durch Ergänzung von § 6 Absatz 3 ProstAV erfolgen könnten. Das stellt für die Länder und Kommunen eine weitere zusätzliche Belastung dar.

Vorgeschlagen wird daher, dass das BMFSFJ einen XÖV-konformen Standard entwickeln soll. XÖV ist eine vom IT-Planungsrat vorgegebene Methode zur Entwicklung von IT-Standards.

Zur Herbeiführung der Interoperabilität zwischen den zuständigen Behörden reicht die Festlegung des fachlichen Standards nicht aus. Es ist zudem erforderlich, verbindliche Vorgaben auch für ein technisches Übermittlungsprotokoll zu treffen, welches dem Schutzbedarf der in Rede stehenden Daten angemessen ist. Diesbezüglich wird eine Orientierung an anderen IT-Verfahren für den flächendeckenden Datenaustausch vorgeschlagen, wie er sich insbesondere in der Innenverwaltung bewährt hat. Dort wird das Übermittlungsprotokoll OSCI

Transport des IT-Planungsrats genutzt.

4. Zu § 6 Absatz 5 ProstAV

§ 6 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:

(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden."

Begründung:

Die ursprünglich in § 6 Absatz 5 ProstAV vorgesehene Übergangslösung einer Übermittlung von Daten in Papierform birgt die Gefahr des Datenverlustes. Dem wird begegnet, indem eine Übermittlung von Daten im Wege des verschlüsselten elektronischen Versands angeordnet wird, die solange anzuwenden ist, bis das standardisierte elektronische Austauschverfahren zur Anwendung kommt.