Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

A

1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Abschluss von Rücknahmeabkommen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bilaterale Abkommen zur Rückübernahme von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen mit den im Gesetzentwurf genannten Staaten zu schließen.

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs, da hierdurch eine erhebliche Beschleunigung des Asylverfahrens erreicht wird. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich nach § 36 Absatz 1 AsylG auf eine Woche, eine Klage ist ebenfalls innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Absatz 1 AsylG) und hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen und das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36 Absatz 3 Satz 5 AsylG).

Eine Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik durch den Gesetzentwurf als sichere Herkunftsstaaten dient der Beschleunigung der Asylverfahren. Dies führt zu einem schnelleren Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung. Eine beschleunigte Aufenthaltsbeendigung geht damit aber nicht einher. Die tatsächliche Durchführung von Aufenthaltsbeendigungen ist im Wesentlichen von der Bereitschaft der Herkunftsstaaten, ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger nachzukommen, abhängig.

Durch die Gesetzesänderung werden sich verstärkt vollziehbar Ausreisepflichtige Personen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der gewünschte Effekt des Gesetzentwurfs (Rückgang der Asylsuchenden aus den genannten Staaten, sowie Erhöhung der Kapazitäten für die tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden) wird also nur eintreten, wenn auch der Rückführungsvollzug beschleunigt wird.

Georgien kooperiert auf Grundlage des bestehenden Rückübernahmeabkommens bei der Rücknahme eigener Staatsangehöriger. Die Kooperationsbereitschaft der Maghreb-Staaten ist hingegen im Bereich des Rückführungsvollzugs nicht ausreichend gegeben.

Durch den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Maghreb-Staaten (Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik) könnte unter verstärkter Anwendung des kohärenten Ansatzes eine Erhöhung der Rückführungsquote erreicht werden.

Ziel des kohärenten Ansatzes ist es, durch eine Bestandsaufnahme der mit den oben genannten Ländern bestehenden und geplanten Maßnahmen und Projekte aller Ressorts geeignete Anreize und Hebel zu identifizieren, die Ansatzpunkte für eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich Rückkehr sein können. Eine Einbindung des Auswärtigen Amts erscheint hierbei zielführend, da die dort vorhandene zielstaatsbezogene Expertise von Nutzen für den Abschluss bilateraler Vereinbarungen ist.

Insbesondere sollte bei den Verhandlungen über bilaterale Abkommen auf eine Akzeptanz von Rückführungen unter Nutzung von EU-Laissez-Passer oder die beschleunigte Ausstellung von Passersatzpapieren hingewirkt werden. Dies wiederum dient einer Erhöhung der Rückführungszahlen aber nur, wenn auch die Maghreb-Staaten Rückführungen mittels Charter akzeptierten.

B

Im Ausschuss für Frauen und Jugend ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.