Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

A

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bedauert, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren der Beschluss des Bundesrates für eine gesetzliche Verankerung einer Evaluierung der Freistellungsgrenze nach § 8 Absatz 4 keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BR-Drucksache 121/19(B) HTML PDF , Ziffer 2).

Vor dem Hintergrund der im Bundestag vorgenommenen Erhöhung der Freistellungsgrenze auf 500 000 Kilowattstunden erscheint eine verbindliche Überprüfung dieser Grenze nun umso gebotener. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, nach vier Jahren die zugesagte ergebnisoffene Überprüfung durchzuführen, dann das Ergebnis und bei Bedarf Vorschläge für die gesetzliche Anpassung und differenzierte Ausgestaltung der Freistellungsgrenze vorzulegen.

Begründung:

Die Freistellungsgrenze (Bagatellgrenze) wird mit dem Gesetz neu eingeführt. Die Anhebung der vorgeschlagenen Grenze von 400 000 Kilowattstunden (Gesetzentwurf) auf 500 000 Kilowattstunden macht eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung und Ausdifferenzierung der Freistellungsgrenze nach vier Jahren umso wichtiger. Die Absichtserklärung der Bundesregierung zur kontinuierlichen Beobachtung der Grenze in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c wird begrüßt, erscheint jedoch zu vage.