Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. In Artikel 1 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie über den neu zu fassenden Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie ist vorgesehen, dass im Waffenhandelsbuch alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben eingetragen werden. In diese Regelung sollen aber nicht die Waffen der Kategorie D (lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen) einbezogen werden, obwohl in Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls, der in die Richtlinie implementiert werden soll, Waffen der Kategorie D nicht von der Regelung ausgenommen worden sind. Waffen der Kategorie D gehören zwar nicht zu den in erster Linie deliktsrelevanten Schusswaffen, dennoch können sie aber im Sinne einer möglichst umfassenden Unterstützung der Zielsetzung des Protokolls und entsprechend § 23 WaffG nicht von der in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Regelung ausgenommen werden.
- 2. In Artikel 1 Abs. 4 der Änderungsrichtlinie über die neu zu fassende Nummer IIIa des Anhangs der Richtlinie wird kein einheitlicher Mindeststandard für das technische Verfahren der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen vorgegeben. Den Mitgliedstaaten wird weiterhin überlassen selbst zu regeln, nach welchen Standards Schusswaffen unbrauchbar gemacht werden. Dadurch können angesichts einer unübersehbar großen und qualitativ unterschiedlichen Vielzahl von technischen Verfahren zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen Sicherheitslücken entstehen, die im Sinne der Zielsetzung des Protokolls vermieden werden sollten.
- 3. In Artikel 1 Abs. 4 der Änderungsrichtlinie wird zudem kein Qualitätsstandard für die notwendigen technischen Verfahren zur Verhinderung einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unbrauchbar gemachter Waffen vorgegeben. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.6 des Waffengesetzes ist von einer dauerhaften Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe auszugehen, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht wiederherstellt werden kann. Ohne eine derartige oder vergleichbare Festlegung in der Änderungsrichtlinie könnte nur bei einer Methode der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, der vollständigen Zerstörung, sichergestellt werden, dass die Funktionsfähigkeit der Schusswaffe nicht wiederhergestellt werden kann. Dieser Lösung stünde das Übermaßverbot entgegen.