Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12125 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung - Drucksache 18/11613 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 065/17 (PDF)
1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 5a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes."
- b) § 5b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes."
2. Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt."
3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 15 wird das Wort "oder" am Ende durch die Wörter "soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden," ersetzt.
- b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die für die Vollstrekkung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständige Behörde, wenn
- a) der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist,
- b) der Vollstreckungsschuldner als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist und
- c) kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden."
2. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
- (4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1. dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken und
- 2. der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörde, soweit diese die Angaben nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln kann, zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gespeicherten Halterdaten, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden." `
4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
,Artikel 5
Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Dem § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn
- 1. der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
- 2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist." `
- 5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.