Der Deutsche Bundestag hat in seiner 51. Sitzung am 1. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/2350 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes - Drucksache 17/1462 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Der Titel wird wie folgt gefasst:
" ... Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes".
- 2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des GerichtsverfassungsgesetzesDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) § 33 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden die Wörter "zu dem" durch die Wörter "für das" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;".
- cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- b) In § 109 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
- c) § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
- 1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
- 2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung oder
- 3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen." "
- a) § 33 wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 23.07.10
Erster Durchgang: Drucksache. 094/10 (PDF)