A.
Der federführende Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 325 Abs. 5 StGB) Artikel 1 Nr. 3 ist zu streichen.
Begründung
Ein Bedürfnis für die durch den Entwurf vorgeschlagene Einschränkung des Tatbestandsausschlusses nach § 325 Abs. 5 StGB hat sich bislang nicht ergeben. Im Gegenteil hat es sich bewährt, dass mit (Kraft-) Fahrzeugen begangene rechtswidrige Luftverunreinigungen mit Geldbuße geahndet werden. Dem Unrechtsgehalt einschlägiger Verstöße wird die geltende Rechtslage gerecht.
Eine Änderung in dem vom Entwurf vorgeschlagenen (eingeschränkten) Sinn birgt die hohe Gefahr in sich, dass künftig in nicht geringem Umfang Strafanzeigen wegen vergleichsweise geringfügiger Verstöße erstattet würden (z.B. "Warmlaufen lassen" des Motors im Winter; Nichtabstellen des Motors im Stand). Auch wenn es dann in den Einzelfällen mangels groben Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Pflichten bzw. Luftverunreinigungen "in bedeutendem Umfang" nicht in nennenswerter Zahl zu Verurteilungen kommen sollte, kann hierdurch beträchtlicher Aufwand bei den Staatsanwaltschaften und der Polizei entstehen. Unter Umständen müssten auch Gutachten eingeholt werden. Hinzu kommt, dass die im Gesetz niedergelegten Maßstäbe von beträchtlicher Unbestimmtheit geprägt (s. etwa Schönke-Schröder-Stree/Heine, StGB, § 324a Rnr. 12) und durch die Rechtsprechung nicht ausgeformt sind. Die Vorschläge des Entwurfs laufen damit auch den Bemühungen um eine Entlastung der Strafjustiz zuwider.
Entgegen der Auffassung des Entwurfs zwingt Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses zum Schutz der Umwelt nicht zu der vorgeschlagenen Maßnahme. Diese Bestimmung verlangt eine Strafbewehrung des Einleitens, Abgebens oder Einbringens von Stoffen und ionisierender Strahlung in Luft, Boden und Wasser nur insoweit, als hierdurch deren anhaltende oder erhebliche Verschlechterung bzw. andere schwere Folgen hervorgerufen werden. Der Tatbestand des § 325 Abs. 2 StGB setzt demgegenüber mit den Merkmalen der "groben Verletzung" verwaltungsrechtlicher Pflichten und der Freisetzung von Schadstoffen "in bedeutendem Umfang" an einer niedrigeren Schwelle an, weil lediglich die Handlung in bestimmter Weise qualifiziert und nicht die in dem Rahmenbeschluss genannten erheblichen Folgen vorausgesetzt werden. Damit wird über den Rahmenbeschluss hinaus der weite Bereich derjenigen Fälle pönalisiert, in denen zwar unter grobem Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten in bedeutendem Umfang Schadstoffe eingebracht werden, sich eine erhebliche Verschlechterung von Luft, Boden oder Wasser aber nicht feststellen lässt.
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass eine umweltstrafrechtliche Pönalisierung des Fahrzeugverkehrs systemwidrig und im Hinblick auf das von dem Rahmenbeschluss angestrebte Ziel einer Effektivierung der Bekämpfung schwerer, insbesondere grenzüberschreitender Umweltdelinquenz nicht geboten, also unverhältnismäßig ist. Die geltende Fassung des § 325 StGB trägt der Vorgabe des Rahmenbeschlusses bereits ausreichend Rechnung. Zur Bekämpfung schädlicher Fahrzeugemissionen reicht das bestehende verwaltungs- und bußgeldrechtliche Instrumentarium aus. Folglich ist von der beabsichtigten Einschränkung des § 325 Abs. 5 StGB abzusehen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c ( § 330d Abs. 2 StGB)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c ist § 330d Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "ausländische" und "ausländisches" sind jeweils zu streichen.
- b) Vor dem Wort "gleich" sind jeweils die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" einzufügen.
Begründung
Der Rahmenbeschluss zum Schutz der Umwelt erfordert nicht die Gleichstellung verwaltungsrechtlicher Pflichten, zugelassener Anlagen, Genehmigungen etc. in der ganzen Welt. Vielmehr sind nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen. Dem muss im Umsetzungsgesetz Rechnung getragen werden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c ( § 330d Abs. 2 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in geeigneter Weise klarzustellen, dass der Rahmenbeschluss zum Schutz der Umwelt nicht über § 6 Nr. 9 StGB zu einer unionsweiten Ausdehnung der deutschen Strafgewalt hinsichtlich der in § 330d Abs. 2 StGB-E bezeichneten Straftaten führen soll.
Begründung
Der Entwurf geht davon aus, dass die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgt, wenn die Auslandstat von einem Deutschen begangen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Dies ist unbedenklich.
Es erscheint jedoch die Interpretation nicht ausgeschlossen, dass die deutsche Strafgewalt wegen § 6 Nr. 9 StGB unionsweit sämtliche Straftaten der in § 330d Abs. 2 StGB-E bezeichneten Artikel erfasst. § 6 Nr. 9 StGB ordnet die Anwendung deutschen Strafrechts an, wenn die Auslandstat auf Grund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu verfolgen ist. Im Hinblick darauf, dass Rahmenbeschlüsse eine völkerrechtliche Handlungsform innerhalb der EU und somit eine Art zwischenstaatlicher Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten darstellen, könnte mit guten Gründen die Auffassung vertreten werden, dass § 6 Nr. 9 StGB auf sie anwendbar ist. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses zum Schutz der Umwelt würde dem nicht entgegenstehen. Denn insoweit dürfte es sich um eine Mindestverpflichtung handeln.
Eine derart weite Ausdehnung der deutschen Strafgewalt, wie sie mit der Anwendung des § 6 Nr. 9 StGB verbunden wäre, ist abzulehnen. Es sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht werden, dass eine solche nicht gewollt ist.
B.
4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.