Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)

Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10. Oktober 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)

1. Zu § 20 Überschrift

In der Überschrift zu § 20 sind die Wörter "des Umbruchs" durch die Wörter "der Umwandlung" zu ersetzen.

Begründung:

Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens.

2. Zu § 28 Absatz 2 Satz 1, Satz 2

§ 28 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die puffernde Wirkung eines begrünten Streifens entlang von Gewässern in Hinblick auf die Vermeidung des Eintrags von Pflanzenschutzmitteln, Stickstoff und Phosphor nimmt auch über eine Breite von 10 Metern hinaus noch zu und rechtfertigt breitere Pufferstreifen.

Es besteht ein hohes Interesse aus Sicht des Gewässerschutzes, dass ökologische Vorrangflächen insbesondere als Pufferstreifen (auf Ackerflächen, ohne Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) entlang von Gewässern, möglichst mehrjährig, angelegt werden. Im Vergleich zu anderen Greening-Optionen, wie z.B. dem Anbau von Zwischenfrüchten, ist die Anlage von Pufferstreifen aber voraussichtlich mit deutlich höheren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Eine Lenkung der ökologischen Vorrangflächen an die Gewässer sollte vor diesem Hintergrund so weit wie möglich unterstützt werden.

Eine beihilfefähige Streifenbreite von bis zu 20 m entspricht der von ebenfalls als ökologische Vorrangflächen möglichen Feldrändern. Die Nutzung des Aufwuchses ist anders als bei Feldrändern möglich. Für den Gewässerschutz ist die Nutzbarkeit des Aufwuchses hierbei nicht nachteilig. Mit dem Nährstoffentzug und Herausbildung einer dichteren Narbe kann sich die puffernde Wirkung der Streifen verstärken.

3. Zu Anlage 1(zu §§ 3 und 30 Absatz 1)

Anlage 1 (zu §§ 3 und 3 0 Absatz 1) ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)

Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten
GattungArtMaximaler Erntezyklus (Jahre)Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen
Botanische BezeichnungDeutsche BezeichnungBotanische BezeichnungDeutsche BezeichnungBotanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
SalixWeidenalle Arten20S. triandra1Mandelweide1
S. viminalis1Korbweide1
PopulusPappelnalle Arten20P. alba1Silberpappel1
P. canescens1Graupappel1
P. nigra1Schwarzpappel1
tremula1Zitterpappel1
RobiniaRobinienalle Arten20
BetulaBirkenalle Arten20B. pendulaGemeine Birke, Hängebirke
AlnusErlenalle Arten20A. glutinosaSchwarzerle
A. incanaGrauerle
FraxinusEschenF. excelsiorGemeine Esche20F. excelsiorGemeine Esche
QuercusEichenQ. roburStieleiche20 roburStieleiche
Q. petraeaTraubeneiche20Q. petraeaTraubeneiche
Q. rubraRoteiche20

Begründung:

Die jeweiligen Kreuzungen der entsprechenden Arten unterscheiden sich biologisch kaum von den nach Anlage 1 zugelassenen Arten und weisen ähnlich positive Effekte auf die besiedelnde Fauna auf. Des Weiteren gehen von diesen Kreuzungen keine erkennbaren Gefahren für die heimische Fauna und Flora aus. Insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes sind diese Kreuzungen den in Anlage 1 aufgezählten Arten vorzuziehen, da diese sowohl unter- als auch oberirdisch ein deutlich höheres CO₂-Bindungspotenzial aufweisen. Gleichzeitig weisen diese Kreuzungen bessere Eigenschaften für den Boden- und Gewässerschutz auf als die nach Anlage 1 zugelassenen Arten, da diese deutlich mehr organische Masse in den Boden einbringen und eine größere Nährstoffsenke darstellen. Auch in Bezug auf die Ziele der Bundesregierung zur Energiewende sind diese Kreuzungen auf Grund deren höheren Biomasseerträgen gegenüber den nach Anlage 1 zugelassenen Arten zu bevorzugen.

4. Zu Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)

Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Rauhafer ist kein Getreide im herkömmlichen Sinne. Er wird nicht zur Körnernutzung angebaut, sondern als nicht winterharte Zwischenfrucht zur Verminderung der Bodenerosion, der Stickstoffauswaschung oder für die Grünfuttergewinnung genutzt.

Die genannten Sorghumarten binden als trockenheitsverträgliche Zwischenfrucht Nitratstickstoff und können diesen insbesondere in sommertrockenen Gebieten konservieren.

Zu Buchstabe b:

Neben der seltener vorkommenden Buchweizenart Fagopyrum esculentum handelt es sich bei derzeit im Zwischenfruchtanbau befindlichen Buchweizen in der Regel um den Tatarischen Buchweizen, der sich durch schnelles Jugendwachstum und gute Bodenbedeckung auszeichnet. Die Agrobiodiversität wird durch diese Art vergrößert. Es sollten daher alle Arten der Gattung Buchweizen für den Anbau auf als im Umweltinteresse genutzten Flächen zugelassen werden.

5. Zu Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)

In Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) ist der Abschnitt "Andere" wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit der Ergänzung wird zusätzlichen Anforderungen an den Anbau von Zwischenfrüchten oder Gründecken Rechnung getragen, die sich aus der Bereitstellung von Ackerflächen als Rückzugs-, Schutz- und Äsungsflächen für Wildtiere in den Wintermonaten ergeben.

Mischungen mit diesen Arten haben sich in Rahmen mehrjähriger Projekte in der Praxis bewährt. So frieren die Kleearten sicher ab. Auf trockene Lagen sorgen die Einjährige Luzerne und der Michels Klee auch im Sommer für eine sichere Bestandsentwicklung und erweitern so den Einsatz auf unterschiedlichen Standorten.