Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 1. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/1539 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) - Drucksache 016/1409 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
- 3. Nach § 4 Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Die Beschränkungen der Bemessungsgrundlage in den Sätzen 1 und 3 für vor dem 1. Januar 2007 entstandene Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor dem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur, soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 besteht."
- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
- 5. In § 8 Abs. 1 und 7 wird jeweils die Angabe "(Anlage 2)" durch die Angabe "(Anlage 1)" ersetzt.
- 6. Anlage 1 wird aufgehoben, Anlage 2 wird Anlage 1 und Anlage 3 wird Anlage 2.
Fristablauf: 07.07.06
Initiativgesetz des Bundestages