Punkt 82 der 873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010
Der Bundesrat möge beschließen, gegen das Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes Einspruch einzulegen.
Begründung
Der Bundesrat hat sowohl in seinem Beschluss vom 26. März 2010 (BR-Drs. 110/10(B) ) als auch in seiner Anrufung des Vermittlungsausschusses vom 4. Juni 2010 (BR-Drs. 284/10(B) ) gefordert, die einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 % für Dachanlagen, 15 % für Anlagen auf Freiflächen und 11 % für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 % zu begrenzen.
Der von der Mehrheit im Vermittlungsausschuss vorgelegte und vom Deutschen Bundestag bestätigte Einigungsvorschlag führt lediglich zu einer Streckung der einmaligen Absenkung der Förderung auf zwei kurz aufeinander folgende Zeitpunkte. Dem Ziel der Anrufung des Vermittlungsausschusses ist somit in keiner Weise Rechnung getragen worden. Diese Streckung ist sogar kontraproduktiv, da sie den künstlichen Boom bei den Bestellungen für Solaranlagen verlängert.
Kompromissvorschläge für eine gemäßigte Absenkung der Einspeisevergütung oder eine Besserstellung der Vergütung von innovativen Produkten (z.B. integrierte Dach- oder Fassadenanlagen, die in erster Linie aus deutscher und europäischer Produktion stammen) wurden abgelehnt.
Nach den von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen hätte sich der Vorschlag des Bundesrates nur marginal auf die EEG-Umlage ausgewirkt, um 0,1 bis 0,2 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet für einen Vier-Personen-Haushalt zwischen 3 und 7 Euro Mehrbelastung pro Jahr.
Dennoch wurde an einer Reduzierung der Einspeisevergütungen festgehalten, die den Forschungs- und Produktionsstandort für Photovoltaik in Deutschland und somit eine Branche mit 60.000 Arbeitsplätzen gefährdet.