Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 11 Absatz 3 Satz 1 GasNZV)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 11 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "2020" durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
Begründung:
Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von langauf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3 Gasnetzzugangsverordnung. Sie verfügen über die hinreichenden Informationen für die Evaluierung. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur vorzulegen. Daraus könnten sich Hinweise auf eine eventuelle Anpassung der Vorgaben der Bundesnetzagentur für die Bepreisung von Kapazitäten, wie auch auf eventuelle Anpassungsbedarfe des nationalen Rechtsrahmens, so unter anderem der Gasnetzzugangsverordnung, ergeben.
Die Aufnahme einer Pflicht der Fernleitungsnetzbetreiber zur Erarbeitung eines Evaluierungsberichts in § 11 Absatz 3 Gasnetzzugangsverordnung wird ausdrücklich begrüßt. Aufgrund der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Bedeutung des Themas Netzentgelte sollten allerdings die bis zum 1. November 2020 vorgesehene Evaluierung der Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten und die entsprechende Berichtsübermittlung an die Bundesnetzagentur um ein Jahr auf den 1. November 2019 vorgezogen werden.