Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Punkt 47 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - (§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Mit der in Nummer 1 enthaltenen Änderung wird der Tatbestand des § 238 Absatz 1 StGB in den Katalog der tauglichen Anlassdelikte des § 112a Absatz 1 StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) aufgenommen.

Die Notwendigkeit der entsprechenden Erweiterung ist eine Erkenntnis der polizeilichen Praxis und dient, wie das Gesetzesvorhaben insgesamt, der effektiven Verbesserung des Opferschutzes. Durch die Einfügung sollen Eskalationen der Nachstellungshandlungen frühzeitig unterbrochen werden. Gleichzeitig ist die vorgeschlagene Änderung geeignet, über den konkreten Einzelfall hinaus entscheidende Signalwirkung zu entfalten und den notwendigen Schutz für Stalking-Opfer realitätsgerecht zu optimieren. Durch die Einfügung in § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO wird der Grundtatbestand des § 238 Absatz 1 StGB auch im Hinblick auf die Gesetzessystematik an richtiger Stelle aufgenommen. Eine Einfügung in § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO wäre ein Systembruch und zudem unverhältnismäßig.

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich in der Sitzung vom 4. bis 6. Dezember 2013 (TOP 24) ebenfalls für eine Erweiterung des § 112a StPO um den Grundtatbestand der Nachstellung ausgesprochen.