Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/9470 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb - Drucksache 016/8306 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
- "d) Nach dem neuen Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
(3a) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU (Nr. ) L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. (3b) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.""
- "d) Nach dem neuen Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
- b) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buchstabe e.
- a) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
- 2. Artikel 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
"Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
- (1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
- (2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
- (3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.""
Fristablauf: 04.07.08
Erster Durchgang: Drucksache. 014/08 (PDF)