926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Regulierung und Aufsicht über Online-Glücksspiele weiter ausgebaut werden muss, um eine angemessene Überwachung und eine wirksame Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften im Interesse der Spielerinnen und Spieler und der Allgemeinheit zu erreichen. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten beim Vorgehen gegen illegale Glücksspielangebote im Internet zu unterstützen; wie bereits in Nummer 1.2.3 der Mitteilung der Kommission erläutert, fallen darunter alle Glücksspielangebote im Internet, die mit dem geltenden Recht im jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaat nicht im Einklang stehen.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die von der Kommission in der Mitteilung angekündigte Expertengruppe Glücksspiel eingesetzt worden ist und mittlerweile sieben Mal getagt hat. Die bisherigen Erfahrungen zeigen positive Ansätze, vor allem im Austausch zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten, aber auch die Notwendigkeit, die Expertengruppe enger in die Vorbereitung von Initiativen der Kommission einzubinden. Der Bundesrat wiederholt daher seine Bitte, Vorschläge für Empfehlungen und sonstige Maßnahmen der Kommission in vollem Umfang mit der Expertengruppe abzustimmen und dabei den gemeinsamen Grundsätzen und Auffassungen der Mehrheit der Mitgliedstaaten besonderes Gewicht beizumessen.
- 3. Der Bundesrat nimmt die Empfehlung der Kommission vom 14. Juli 2014 mit Grundsätzen für den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (2014/478/EU) zur Kenntnis.
Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass ein Bedürfnis für eine Harmonisierung im Bereich des Online-Glücksspiels nicht besteht und es Sache der Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß ihren eigenen kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Traditionen zu beurteilen, was erforderlich ist, um den Schutz vor den spezifischen Gefahren des Glücksspiels zu bewirken (siehe BR-Drucksachen 651/12(B) und 176/11(B) ). Er weist auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hin, der zufolge die Mechanismen eines freien Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele nachteilige Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher und gefährdete Spieler haben können (vgl. Urteile Stanleybet International Ltd. unter anderem, Rechtssachen C- 186/11 und C-209/ 11, Rn. 45, und Digibet Ltd. unter anderem, Rechtssache C- 156/ 13, Rn. 31).
Der Bundesrat stellt fest, dass ein wirksamer Schutz der Spielerinnen und Spieler und der Allgemeinheit bei Glücksspielen im Internet voraussetzt, dass die Anbieter das anwendbare Recht der Rechtsordnung am Ort der Spielerinnen und Spieler achten und befolgen. Nur so kann das vom jeweiligen Mitgliedstaat angestrebte Schutzniveau zum Tragen gebracht und ein Absinken auf den rechtlich oder faktisch niedrigsten Schutzstandard innerhalb der EU verhindert werden. Die genannte Empfehlung trägt dieser Grundvoraussetzung eines wirksamen Spielschutzes nicht ausreichend Rechnung, wenn in Abschnitt III Nummer 7 nur die Angabe verlangt wird, dass es sich um einen - wo auch immer - zugelassenen Betreiber handelt.
- 4. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, bei der in Abschnitt XII. Nummer 54 vorgesehenen Evaluierung die Expertengruppe in vollem Umfang zu beteiligen und den Mitgliedstaaten vor einem abschließenden Bericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aufgrund der unterlassenen Beteiligung der Mitgliedstaaten vor Erlass der Empfehlung kann sich die Evaluierung auch nicht auf deren bloße Umsetzung beschränken, sondern muss die Inhalte der Empfehlung umfassen und kritisch bewerten.
- 5. Die Kommission sollte bei den in der Mitteilung angekündigten Vorschlägen im Kampf gegen Spielabsprachen im Zusammenhang mit Wetten stets das Verhältnis solcher Vorschläge und Empfehlungen zu den in der Konvention des Europarates gegen die Manipulation von Sportereignissen vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten berücksichtigen. Denn die Konvention stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Integrität des Sportes durch eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zu sichern.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
*)Erster Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2012, BR-Drucksache 651/12(B) Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR (jetzt: EU, In)