A. Problem und Ziel
Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2016 liegen vor.
B. Lösung
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,12 Prozent festgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft folgt aus der notwendigen Anpassung des Umlagesatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe. Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung hat eine zeitlich begrenzte Wirkung von einem Kalenderjahr. Sie unterfällt schon deshalb nicht dem Anwendungsbereich der "One in, one out- Regel".
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Sozialversicherungsträger) folgt aus der notwendigen Anpassung des Umlagesatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe.
F. Weitere Kosten
Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. September 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 InsoGeldFestV 2016) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016)
Vom ...
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - der zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...)geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt 0,12 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2016 liegen vor.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,12 Prozent festgesetzt.
III. Alternativen
Keine
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Indem der Verordnungsentwurf die Finanzierung des Insolvenzgeldes sichert, ohne die Arbeitgeber übermäßig zu belasten, berücksichtigt er die Ziele der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung.
3. Demografische Auswirkungen
Der Verordnungsentwurf berührt nicht die Demografiestrategie der Bundesregierung.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
5. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft und die Verwaltung (Sozialversicherungsträger) folgt aus der notwendigen Anpassung des Umlagesatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe.
6. Weitere Kosten
Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert.
VI. Befristung; Evaluation
Die Festsetzung des Insolvenzgeldumlagesatzes gilt für das Kalenderjahr 2016.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Umlagesatz)
Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die monatliche Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld (§ 165 ff. SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 175 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Absatz 3 SGB III).
Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Das BMAS ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.
Die Festsetzung des Umlagesatzes ist antizyklisch auszugestalten. In konjunkturell guten Jahren sollen Rücklagen für Krisenzeiten aufgebaut werden. Zugleich sollen Arbeitgeber nicht mit einem Umlagesatz belastet werden, der mittelfristig über dem Bedarf der Insolvenzgeldaufwendungen liegt. Der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage ermöglichen eine Absenkung des Umlagesatzes im Jahr 2016 auf 0,12 Prozent.
Der Umlagesatz wird anhand einer makroökonomischen Zeitreihenbetrachtung sowie der aktuellen Entwicklung betriebswirtschaftlicher Kennziffern und der Projektion voraussichtlicher Einnahmen und Aufwendungen aus der Umlage angelehnt an die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung festgesetzt. Der voraussichtliche Überschuss aus der Umlage im Jahr 2015 findet Berücksichtigung.
Ein Umlagesatz von 0,12 Prozent führt bei stabiler bis guter konjunktureller Entwicklung zum Aufbau einer belastbaren Rücklage. Dieser hätte auch in den Jahren 2013 bis 2015, in denen ein Umlagesatz von 0,15 Prozent galt, zu einem Überschuss aus der Umlage geführt. Die Rücklagenbildung entspricht der antizyklischen Ausgestaltung des Umlagesatzes. Statistische Unsicherheiten von zeitreihenbasierten Prognosen finden hierbei Berücksichtigung.
Der Umlagesatz von 0,12 Prozent berücksichtigt auch die Erwartung einer annährend stabilen Anzahl von Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2016. Diese Einschätzung basiert auf der positiven Entwicklung betriebswirtschaftlicher Faktoren. Die Gewinnmargen der Unternehmen steigen. Die Forderungslaufzeiten für ausstehende Zahlungen gehen zurück. Diese Entwicklung wird von moderat steigenden Eigenkapitalquoten der Unternehmen begleitet.
Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2015 und 2016 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 850 Millionen Euro im Jahr 2016 ausgegangen. Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit werden zusätzliche 150 Millionen Euro als Puffer für potenzielle Insolvenzen von Großkonzernen veranschlagt. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 890 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf voraussichtlich rund 920 Milliarden Euro im Jahr 2016 gegenüber:
Im Jahr 2015 wird ein Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 520 Millionen Euro erwartet. Voraussichtlich wird sich bis Ende des Jahres 2015 eine Rücklage von rund 1,1 Milliarden Euro aus der Umlage gebildet haben. Die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre 2011 bis 2015 betrugen 857 Millionen Euro. Da die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, sind die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 erfüllt.
Der Umlagesatz von 0,12 Prozent unterstützt den moderaten weiteren Aufbau der Rücklage im Jahr 2016. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent lässt einen Überschuss beim Insolvenzgeld in Höhe von rund 100 Millionen Euro im Jahr 2016 erwarten. Folglich erhöhte sich die Rücklage aus der Umlage auf voraussichtlich 1,2 Milliarden Euro zum Ende des Jahres 2016. Diese Prognose ist aus dem zu erwartenden umlagepflichtigen Bruttoentgelt im Jahr 2016 abgeleitet.
Eine Senkung des Umlagesatzes auf 0,12 Prozent entlastet die Arbeitgeber und ermöglicht zugleich den Aufbau einer stabilen Rücklage. Dieser trägt sowohl der positiven wirtschaftlichen Entwicklung als auch potenziellen statistischen und konjunkturellen Unwägbarkeiten Rechnung.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.