Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013

A

B

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/76/EU der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 6), wurde auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Neubewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Deutschland und 24 weiteren Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ab dem 1. Januar 2013 auf die Schnelltests auf BSE für gesund geschlachtete Rinder zu verzichten.

Das aus dem Gutachten von BfR und FLI abgeleitete Monitoring zur Erfassung der seltenen, spontan auftretenden atypischen BSE ist keine Verbraucherschutzmaßnahme im engeren Sinn und trägt zu keiner höheren Sicherheit bei, da das Risiko des Auftretens dieser seltenen Spontanerkrankungen immer bestehen wird. Daher dient die Fortsetzung der BSE-Tests als "Tiergesundheits-Monitoring" nicht vorrangig dem Verbraucherschutz.

Es ist damit zu rechnen, dass die meisten der 25 benannten Mitgliedstaaten die Regelung zum Verzicht auf die BSE-Testung in Anspruch nehmen werden. Bei einer Abfrage der Kommission im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung zu TSE am 8. März 2013 gaben 16 Mitgliedstaaten an, die Testung von gesunden Schlachtrindern bereits eingestellt zu haben oder dies kurzfristig vorzuhaben. Weitere Mitgliedstaaten hatten noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Lediglich einzelne Mitgliedstaaten (Polen, Slowakei, Portugal und Griechenland) wollen bis auf weiteres an der Testpflicht bei Schlachtrindern im Alter von über 72 Monaten festhalten.

Durch Beibehaltung der Testpflicht unter Anhebung des Testalters in Deutschland ergeben sich erhebliche Probleme: