948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG durch die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union im Sinne der Beschlüsse der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und des Deutschen Bundestages vom 4. Dezember 2015 verletzen
Antragstellerin: Fraktion die LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegner:
- 1. Bundesregierung
- 2. Deutscher Bundestag - 2 BvE 2/16 -
- b) Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
- - ob § 7 Absatz 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) sowie § 2 Absatz 2 und 3 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I. S. 830) mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 103 GG unvereinbar und nichtig sind, und
- - ob § 19 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 GG unvereinbar und nichtig ist Antragsteller: Senat von Berlin (Senatskanzlei), vertreten durch den Regierenden Bürgermeister - 2 BvF 1/15 -
- c) Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
- - ob § 7 Absatz 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) mit Artikel 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 2, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 3, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 106 Absatz 5 bis 7, Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist,
- - ob § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) mit Artikel 20 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 80 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig sind.
- - ob § 19 und § 8 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781), ferner § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) mit Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 5 bis 7, Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 GG unvereinbar und nichtig sind, und - ob § 15 Absatz 2 und 3 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jeweils in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG, unvereinbar und nichtig ist Antragsteller: Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Senatskanzlei),
vertreten durch den Ersten Bürgermeister - 2 BvF 2/15 -
- b) Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
- d) Verfassungsbeschwerden
- aa) des Herrn H. F. sowie drei weiterer Herren
gegen § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177)
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG - 2 BvR 2347/15 -
- bb) des Vereins S.
gegen § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177)
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 GG - 2 BvR 651/16 -
- cc) der beiden Vereine D. sowie vier weiterer Damen und Herren
gegen § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177)
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 GG - 2 BvR 1261/16 -
- aa) des Herrn H. F. sowie drei weiterer Herren
- e) Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft C. sowie vier weiterer Herren
gegen - § 4a Absatz 1 und 2 des Tarifvertragsgesetzes sowie - § 2 Absatz 1 Nummer 6, § 58 Absatz 3 und § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 2015
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 GG - 1 BvR 1504/16 -
- f) Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. H. J. sowie 33 weiterer Damen und Herren
gegen
- - § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 6, 8, 11 bis 14, § 6 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 5 Satz 1, § 48 Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, 4 bis 6 und Absatz 5 Satz 1 bis 4 sowie § 19 Absatz 1 Satz 1 bis 2 LHG BW,
- - § 16 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 15 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 3 Alternative 2 bis 6, § 18 Absatz 2 Satz 2, 4 bis 6 und Absatz 5 Satz 1 bis 4, § 27c Absatz 1 Satz 3 LHG BW
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG - 1 BvR 1586/14 -
- g)
- aa) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner
- - mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt und
- - mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt
Antragstellerin: Fraktion die LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegner: Bundesregierung - 2 BvE 3/16 -
- bb) Verfassungsbeschwerde des Herren Prof. Dr. rer. nat. K. B.
gegen
- - eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch das zuständige Regierungsmitglied zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und deren Zustimmung zur vorläufigen Anwendung dieses Abkommens im Rat der Europäischen Union und
- - für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht erkennt, dass die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union nicht der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und damit auch der Zustimmung Deutschlands bedürfen, gegen das Unterlassen der Bundesregierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verabschiedung des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch Beschluss des Rates der Europäischen Union zu verhindern, insbesondere eine Staatenklage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Europäische Union zur Klärung der Vertragswidrigkeit des Abkommens der Europäischen Union mit Kanada, CETA, und auch dessen vorläufige Anwendbarkeit zu betreiben
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 146, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG - 2 BvR 1368/16 -
- cc) Verfassungsbeschwerde der Frau M. G.-B.
gegen
- - die Zustimmung zum CETA-Vertrag durch die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union oder im Europäischen Rat,
- - hilfsweise die Zustimmung der Europäischen Union zum CETA-Vertrag und
- - die Zustimmung des Bundestages zum CETA-Vertrag
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20, Artikel 20a und Artikel 79 Absatz 3 GG - 2 BvR 1444/16 -
- dd) Verfassungsbeschwerde des Herrn J. v.a. sowie 62 weiterer Beschwerdeführer gegen
- - die Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des CETA sowie die ebenfalls beantrage Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU und
- - die Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20, Artikel 23 und Artikel 79 Absatz 3 GG - 2 BvR 1482/16
- aa) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner
- h) Verfassungsbeschwerde der Herren R. H., T. B. und Dr. F. K. sowie 125 044 weiterer Beschwerdeführer
gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) bzw. gegen die Nichtablehnung dieser Ratsbeschlüsse durch den deutschen Vertreter im Rat
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 3 GG - 2 BvR 1823/16 -