Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen

900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zum Titel der Verordnung

Der Titel der Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen"

Begründung:

Da es sich nicht nur um die Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen, sondern auch um die Anpassung von Strafvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen handelt, ist der Titel entsprechend anzupassen.

2. Zu Artikel 3 (Änderung der Bienenschutzverordnung)

Artikel 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die Begründung der vorliegenden Verordnung der Bundesregierung zu Artikel 3, die Bienenschutzverordnung beruhe im Wesentlichen auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PflSchG, Verstöße gegen § 2 Absatz 1 bis 3 der Bienenschutzverordnung könnten daher nur als Straftatbestände beurteilt werden, wird nicht geteilt. Ermächtigungsgrundlage für die geltende Bienenschutzverordnung (vgl. BGBl. 11992, S. 1410) war ausweislich der Eingangsformel der Verordnung " § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" sowie " § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes".

§ 3 Absatz 1 Nummer 1 PflSchG(1986) ist mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 nahezu wortgleich in die Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 übernommen worden. Eine entsprechende redaktionelle Änderung der Bienenschutzverordnung müsste deshalb auf diese Ermächtigungsgrundlage Bezug nehmen.

§ 6 Absatz 1 Nummer 15 PflSchG - neu - entspricht inhaltlich § 3 Absatz 1 Nummer 16 PflSchG(1986) als der zweiten Ermächtigungsgrundlage für die Bienenschutzverordnung.

In § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PflSchG ist der entsprechende Bußgeldtatbestand formuliert, und zwar als Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 15 PflSchG. Dies gilt sowohl für Verstöße gegen § 2 Absatz 1 bis 3 als auch für Verstöße gegen § 2 Absatz 4 der Bienenschutzverordnung.

§ 4 "Ordnungswidrigkeiten" der geltenden Bienenschutzverordnung kann daher unverändert fortgelten. Die vorgesehene Änderung ist zu streichen.

Zu gegebener Zeit müsste in der Bienenschutzverordnung eine redaktionelle Anpassung der Bezugnahmen auf das neue Pflanzenschutzgesetz erfolgen.