Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- a) Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "24 (ohne das Recht der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung)," gestrichen.
- bb) In Buchstabe b wird der neu gefasste Absatz 3 wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort "Grundsätze" das Wort "allgemeinen" eingefügt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "von zwei Dritteln der Stimmen" gestrichen.
- b) Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt gefasst:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und den Strafvollzug" gestrichen und nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)" eingefügt.`
- bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe mm werden in der neu gefassten Nummer 24 die Wörter "(ohne Sport und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung)" durch die Wörter "(ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm)" ersetzt.
- aa) Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt gefasst:
- c) In Artikel 1 Nr. 9 wird der neu gefasste Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist."
- bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "2 und" gestrichen.
- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- d) In Artikel 1 Nr. 13 wird der neu gefasste Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt gefasst:
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
- 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
- 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
- 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder."
- e) In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b wird der neu gefasste Absatz 4 wie folgt gefasst:
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind."
- f) In Artikel 1 Nr. 17 wird im neu eingefügten Artikel 104b des Grundgesetzes der Absatz 1 wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "kann" werden die Wörter ", soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht," eingefügt.
- bb) Satz 2 wird gestrichen.
- g) In Artikel 1 Nr. 22 wird der neu eingefügte Artikel 125b des Grundgesetzes wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und soweit" eingefügt.
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2008" ersetzt.