Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes - Drucksachen 18/6985, 18/9092 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/9092 angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Ergänzend zu den Anforderungen an die berufliche Mindestqualifikation der Gutachter im Gesetzentwurf haben Vertreter juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer unter Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Mindestanforderungen für Gutachten im Kindschaftsrecht erarbeitet (vgl. http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/_de.pdf/Themenseiten/FamilieUndPartnerschaft/MindestanforderungenSachverstaendigengut achtenKindschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Diese Mindestanforderungen sollen handlungsleitend für die Erstellung entsprechender Sachverständigengutachten sein.

Da aber die Qualitätsverbesserungen bei der Begutachtung nur dann ausreichende Wirkung zeigen können, wenn die Richterschaft in der Lage ist, die gutachterlichen Ausführungen im Einzelnen nachzuvollziehen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen abzuleiten, ist es auch notwendig, die Qualifikationsanforderungen an die Familienrichterinnen und -richter zu erhöhen.

Während das Gerichtsverfassungsgesetz für Insolvenzrichter konkrete Qualifikationsvoraussetzungen aufstellt, sieht das Gesetz für Familienrichter lediglich vor, dass ein Richter auf Probe im ersten Jahr der Ernennung entsprechende Geschäfte nicht wahrnehmen darf ( § 23b Absatz 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Zwar finden sich in der Praxis eine Vielzahl qualifizierter und sehr engagierter Familienrichter und Familienrichterinnen. Desgleichen wird teilweise aber auch Personal mit geringen richterlichen Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts, in Familiengerichten eingesetzt. Den Familienrichterinnen und -richtern wird gleichwohl die Verantwortung für Entscheidungen in komplexen Kinderschutzverfahren und hochkonflikthaften Sorge- und Umgangsstreitigkeiten übertragen. Es ist dann ihre Aufgabe, zum Teil hochemotionale Verfahren in der gebotenen Weise vorrangig und beschleunigt durchzuführen, teilweise traumatisierte Kinder anzuhören und unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Einholung eines Gutachtens überhaupt geboten ist. Sie müssen Sachverständige sorgfältig auswählen, die richtigen Fragen stellen und das Gutachten auf seine Verwertbarkeit hin überprüfen.

Richterliches Problembewusstsein ist vor diesem Hintergrund insbesondere für die betroffenen Kinder, aber auch für die übrigen Beteiligten von herausragender Bedeutung.

Die Präsidien der Gerichte sollten daher sensibilisiert werden, möglichst nur solchen Richterinnen und Richtern ein familienrechtliches Dezernat zuzuweisen, die über belegbare Kenntnisse des materiellen Familienrechts und des Familienverfahrensrechts sowie der damit verbundenen Querschnittskompetenzen im kommunikativen und analytischdiagnostischen Bereich verfügen oder diese zumindest alsbald erwerben. Zumindest sollte für Familienrichterinnen und -richter eine längere Zeit der Berufserfahrung vorgegeben werden.

Angemessene Qualifikationsanforderungen sollten nach dem Vorbild der Regelung für Insolvenzrichter möglichst auch gesetzlich verankert werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf,

gemeinsam mit den Ländern einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, mit dem angemessene Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter eingeführt werden.