Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/6386 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes - Drucksache 18/6185 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 23 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "längstens einen Monat" ersetzt.
- b) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 eingefügt:
"31. Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:
"Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat." "
- c) Die bisherigen Nummern 31 und 32 werden die Nummern 32 und 33.
- d) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 34 und Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde."
- e) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 1a wird wie folgt gefasst:
" § 1a Anspruchseinschränkung
- (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
- (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.
- (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2." "
- b) Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 Satz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
"Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asylbewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtigter, eine Person mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, diesen absolviert. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."
- b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hierzu bedarf es der Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Umstand und der Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen."
4. Artikel 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "Bebauungsplänen" durch das Wort "Plänen" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 13 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Obrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist."
- c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtzeitig" durch die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
- bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist."
5. Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist." "
6. Dem Artikel 10 Nummer 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2."
7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) § 18 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst, das durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft."
Fristablauf: 05.11.15
Initiativgesetz des Bundestages