Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/6386 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes - Drucksache 18/6185 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist." "

6. Dem Artikel 10 Nummer 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2."

7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

Fristablauf: 05.11.15
Initiativgesetz des Bundestages