A. Problem und Ziel
- Nach der derzeit geltenden Rechtslage werden die Verkehrsteilnehmer auf Bundesautobahnen durch Hinweisschilder in allgemeiner Form auf Nebenbetriebe sowie Autohöfe aufmerksam gemacht. Insbesondere wird ein nur allgemein gehaltener Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen durch Richtzeichen nach § 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgeschildert.
- Wenngleich die Art der angebotenen Dienstleistungen somit für den Verkehrsteilnehmer erkennbar ist, so fehlt es an Angaben über die konkret am Ort der Leistung vorgehaltenen Dienstleistungen. So ist es z.B. nicht erkennbar, welche gastronomischen Betriebe oder Mineralölkonzerne dort vorhanden sind oder zu welcher Kette ein Autobahnhotel gehört.
- Um hierüber nähere Informationen zu erhalten, ist der Kraftfahrer gezwungen, die Richtungsfahrbahn zu verlassen und den Ort der Leistungserbringung unmittelbar anzusteuern. Hierdurch können überflüssige Verkehrsvorgänge entstehen, die zu unerwünschtem Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen führen. Dieser Durchgangsverkehr kann die Verkehrssicherheit auf der Rastanlage beeinträchtigen.
- Durch eine Änderung der StVO soll eine bessere Information von Verkehrsteilnehmern, die den Service von Autobahnnebenbetrieben sowie von Autohöfen, auf die an Bundesautobahnen durch Beschilderung hingewiesen wird, in Anspruch nehmen, ermöglicht werden.
B. Lösung
- Dem § 33 StVO wird ein neuer Absatz 3 angefügt, der Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen, in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe ermöglicht.
- Hierdurch werden dem Kraftfahrer so frühzeitig Informationen über die konkret am Ort der Leistung vorgehaltenen Dienstleistungen vermittelt, dass er diese Informationen einer weiteren Reiseplanung zugrunde legen kann. Verkehrsgefährdender Durchgangsverkehr auf bewirtschafteten Rastanlagen wird vermieden.
- Die Änderung des § 33 StVO zieht eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm nach sich. Insbesondere wird das Aussehen der nichtamtlichen Zusatzschilder sowie die Ausgestaltung der auf den Schildern zulässigen Informationen geregelt, so dass ein bundeseinheitlicher Vollzug der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
C. Alternativen
- Keine.
- Ohne Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften wäre ein bundeseinheitlicher Vollzug der Änderung der StVO nicht sicher gestellt.
D. Finanzielle Auswirkungen
auf die öffentlichen Haushalte- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Die Änderung löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Die Änderung löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung können bei den Konzessionäre von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen zusätzliche Kosten entstehen, sofern sie von der neuen Werbemöglichkeit Gebrauch machen. Geringfügige, nicht quantifizierbare Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Juni 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (BAnz. S 1419, 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 18.12.2001 (BAnz. S. 25513) wie folgt geändert:
Artikel 1
Der Verwaltungsvorschrift "zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen" wird der folgende Absatz angefügt:Zu Absatz 3:
I.Die Hinweise auf Dienstleistungen erfolgen durch Firmenlogos der Anbieter von Serviceleistungen auf Zusatzschildern an Hinweisschildern bewirtschafteter Rastanlagen an Bundesautobahnen sowie Autohöfen.
II. Hinsichtlich der Beschaffenheit, Gestaltung und Anbringung der Zusatzschilder für bewirtschaftete Rastanlagen sind die Vorschriften der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) vom 28.12.2000 zu beachten. Das Zusatzschild richtet sich nach der Breite der Ankündigungstafel und hat eine Höhe von 800 mm.
III. Hinsichtlich der Größe und Anzahl der auf dem Zusatzschild erscheinenden Firmenlogos gelten die Vorschriften der Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) vom 28.12.2000 für graphische Symbole entsprechend.
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler | Der Bundesminister für Verkehr, Bau-, und Wohnungswesen |
Begründung
Die Anfügung eines neuen Absatzes 3 an § 33 StVO macht die Schaffung einer neuen Verwaltungsvorschrift erforderlich.
Zu Ziffer I.:
Die Vorschrift regelt, in welcher Form Hinweise auf Dienstleistungsangebote in Nebenbetrieben sowie Autohöfen, durch die Verkehrsbehörden zugelassen werden können.
Danach sind derartige Hinweise nur durch Abbildungen von Firmenlogos (z.B. des Mineralölkonzerns oder des Gasthausbetreibers) auf Zusatzschildern zu den Hinweisschildern möglich. Damit fügen sich diese Informationen in das bereits bestehende Beschilderungssystem ein, so dass eine unvertretbare Ablenkung oder Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer vermieden werden kann. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Anbringung besonderer Werbeflächen an Bundesautobahnen nicht zulässig ist.
Zu Ziffer II.:
Um die Einheitlichkeit des bestehenden Beschilderungskonzeptes zu erhalten, wird vorgeschrieben, dass neu anzubringende Zusatzschilder die Vorschriften der RWBA 2000 einzuhalten haben. Dies stellt den informativen und verkehrslenkenden Charakter der Zusatzbeschilderung sicher und verhindert aus dem Rahmen fallende Gestaltungsmöglichkeiten aus Werbegründen.
Zu Ziffer III.:
Auch hinsichtlich der Größe und Anzahl der Firmenlogos wird auf die RWBA 2000 verwiesen. Hierdurch wird insbesondere sichergestellt, dass die angebotenen Informationen in einem für den Verkehrsteilnehmer ohne Schwierigkeiten wahrnehmbaren Rahmen bleiben. Außerdem ist gewährleistet, dass die Informationen nicht durch eine auffällige Größengestaltung von anderen in der Beschilderung enthaltenen Informationen ablenken.