Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Juni 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (BAnz. S 1419, 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 18.12.2001 (BAnz. S. 25513) wie folgt geändert:

Artikel 1

Der Verwaltungsvorschrift "zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen" wird der folgende Absatz angefügt:

Zu Absatz 3:

I.Die Hinweise auf Dienstleistungen erfolgen durch Firmenlogos der Anbieter von Serviceleistungen auf Zusatzschildern an Hinweisschildern bewirtschafteter Rastanlagen an Bundesautobahnen sowie Autohöfen.

II. Hinsichtlich der Beschaffenheit, Gestaltung und Anbringung der Zusatzschilder für bewirtschaftete Rastanlagen sind die Vorschriften der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) vom 28.12.2000 zu beachten. Das Zusatzschild richtet sich nach der Breite der Ankündigungstafel und hat eine Höhe von 800 mm.

III. Hinsichtlich der Größe und Anzahl der auf dem Zusatzschild erscheinenden Firmenlogos gelten die Vorschriften der Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) vom 28.12.2000 für graphische Symbole entsprechend.

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der BundeskanzlerDer Bundesminister für Verkehr, Bau-, und Wohnungswesen

Begründung

Die Anfügung eines neuen Absatzes 3 an § 33 StVO macht die Schaffung einer neuen Verwaltungsvorschrift erforderlich.

Zu Ziffer I.:

Die Vorschrift regelt, in welcher Form Hinweise auf Dienstleistungsangebote in Nebenbetrieben sowie Autohöfen, durch die Verkehrsbehörden zugelassen werden können.

Danach sind derartige Hinweise nur durch Abbildungen von Firmenlogos (z.B. des Mineralölkonzerns oder des Gasthausbetreibers) auf Zusatzschildern zu den Hinweisschildern möglich. Damit fügen sich diese Informationen in das bereits bestehende Beschilderungssystem ein, so dass eine unvertretbare Ablenkung oder Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer vermieden werden kann. Insbesondere wird sichergestellt, dass die Anbringung besonderer Werbeflächen an Bundesautobahnen nicht zulässig ist.

Zu Ziffer II.:

Um die Einheitlichkeit des bestehenden Beschilderungskonzeptes zu erhalten, wird vorgeschrieben, dass neu anzubringende Zusatzschilder die Vorschriften der RWBA 2000 einzuhalten haben. Dies stellt den informativen und verkehrslenkenden Charakter der Zusatzbeschilderung sicher und verhindert aus dem Rahmen fallende Gestaltungsmöglichkeiten aus Werbegründen.

Zu Ziffer III.:

Auch hinsichtlich der Größe und Anzahl der Firmenlogos wird auf die RWBA 2000 verwiesen. Hierdurch wird insbesondere sichergestellt, dass die angebotenen Informationen in einem für den Verkehrsteilnehmer ohne Schwierigkeiten wahrnehmbaren Rahmen bleiben. Außerdem ist gewährleistet, dass die Informationen nicht durch eine auffällige Größengestaltung von anderen in der Beschilderung enthaltenen Informationen ablenken.