Beschluss des Bundesrates
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
(Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der in der Anlage wiedergegebenen Fassung zuzustimmen.

Anlage
Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

Zur Verordnung insgesamt

Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:

'Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

Vom

Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Mitteilungspflicht

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht

Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzopdioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden

§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am .... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ...

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a)
Kongenere von Dibenzopdioxinen und Dibenzofuranen

Nr. Kongener
12,3,7,8-TCDD
21,2,3,7,8-PeCDD
31,2,3,4,7,8-HxCDD
41,2,3,6,7,8-HxCDD
51,2,3,7,8,9-HxCDD
61,2,3,4,6,7,8-HpCDD
7OCDD
82,3,7,8-TCDF
91,2,3,7,8-PeCDF
102,3,4,7,8-PeCDF
111,2,3,4,7,8-HxCDF
121,2,3,6,7,8-HxCDF
131,2,3,7,8,9-HxCDF
142,3,4,6,7,8-HxCDF
151,2,3,4,6,7, 8-HpCDF
161,2, 3,4, 7, 8, 9-HpCDF
17OCDF

Verwendete Abkürzungen: T=Tetra, Pe=Penta, Hx=Hexa, Hp=Hepta, O=Octa, CDD=Chlordibenzodioxin, CDF=Chlordibenzofuran

Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b)
Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Nr. Kongener
13,3',4,4'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 77)
23,4,4',5-Tetrachlorbiphenyl (PCB 81)
33,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 126)
43,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 169)
52,3,3',4,4'-Pentachlorbiphenyl (PCB 105)
62,3,4,4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 114)
72,3′,4,4′,5-Pentachlorbiphenyl (PCB 118)
82',3,4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 123)
92,3,3',4,4',5-Hexachlorbiphenyl (PCB 156)
102,3,3',4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 157)
112,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 167)
122,3,3',4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 189)

Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Nr. Kongener
12,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
22,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
32,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
42,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
52,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
62,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1)

Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel-und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Nr. AngabeErläuterung
1Name des
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers
2Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers
3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe
4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben.
5Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben.
- Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart
nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die
Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.
- Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart
nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
- Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen
besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268
vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
- Bei Vormischungen ist das Wort
"Vormischung" anzugeben.
6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde
8Probenahmedatum
9Untersuchter ProbebestandteilArt des untersuchten Probebestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
10Analysierter Stoff (Parameter)Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzopdioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-
Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.
11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen
- bei Lebensmitteln für Dibenzopdioxine,
Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
- bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
- bei Futtermitteln für Dibenzopdioxine,
Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
- bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
- Frischgewicht
- Fettgehalt
- 88 % Trockensubstanz
13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter FettgehaltAngabe des Fettgehaltes in %
14Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % TrockensubstanzAngabe der Trockensubstanz in %
15Angabe des Messergebnisses1
16Höchstgehaltsüberschreitung: ja / nein
17Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
18Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
19Bestimmungsgrenze (LOQ)Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent

Verwendete Abkürzungen: T = Tetra; Pe = Penta; Hx = Hexa; Hp = Hepta; O = Oocta; CDD = Chlorodibenzodioxin; CDF" = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorobiphenyl.

Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.

Die Datenübermittlung erfolgt - unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge - über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal . Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder - sofern diese Kodes nicht verfügbar sind - Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per Email an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).

Nr.
Feldinhalt
Pflichtfeld2
Erläuterungen
1Meldende Stelle (Amtskennung)xBehörde, die die Daten an das BVL liefert
2ProbennummerxLabor- bzw. amtsinterne Probennummer
3TeilprobennummerxWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander
untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag "00".
4Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)xArt des untersuchten
Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Futtermitteln:
- Bei Einzelfuttermitteln sind die
Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 080/51 1/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates,
93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.
- Bei Mischfuttermitteln sind die
Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder
Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
- Bei Futtermittelzusatzstoffen
ist dessen besondere
Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
- Bei Vormischungen ist das
Wort "Vormischung"
anzugeben.
5ProbenartxArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-,
Verfolgs-, Nach-,
Vergleichsprobe)
6Herstellungs- und Produktionsmethode
(Zusätzliche Angaben zum Matrixkode)
Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß ÖkoVerordnung (EG) Nr. 834/2007)
7Beurteilung der ProbeBeurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß
8Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde
(z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
9Probenahmegemeinde, soweit die
Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird
(x)Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe
10Probenahmedatumx
11Herkunftsstaat der Probe
12HerkunftsgemeindeHerkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist
13Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft)Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)
14AlterAltersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten
15TierartxBei tierischen Lebensmitteln
16Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden(x)Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime
17VerarbeitungBe- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses
18Untersuchter Probebestandteil(x)Art des untersuchten Probebestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht
eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
19Analysierter Stoff (Parameter)xAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzopdioxin/DibenzofuranKongenere, PCB-Kongenere)
20EinheitxMaßeinheit der Konzentrationen
- bei Lebensmitteln für
Dibenzopdioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
- bei Lebensmitteln für ndl-PCB
in ng/g
- bei Futtermitteln für Dibenzo-
p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCBin ng/kg
- bei Futtermitteln für ndl-PCB
in µg/kg
21BezugsparameterxAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
- Frischgewicht
- Fettgehalt
- 88 % Trockensubstanz
22Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt(x)Angabe des Fettgehaltes in %
23Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz(x)Angabe der Trockensubstanz in %
24Messergebniskennung
(numerisch oder alphanumerisch)
xAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. "nicht
nachweisbar") Messergebnisvorliegt
25Angabe des Messergebnisses3x
26Bewertung des MessergebnissesxBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.
27Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)xAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die
Untersuchung durchgeführt wurde
28Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)xAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die
Untersuchung durchgeführt wurde
29Bestimmungsgrenze (LOQ)xAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis
30Probenaufarbeitung (Probevorbereitung)Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung
31MessunsicherheitxMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
32WiederfindungsrateWiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent
33KommentarEintrag zusätzlicher Informationen möglich

Begründung:

Die Verordnung wurde im Hinblick auf bessere Verständlichkeit und ein vereinfachtes Meldeverfahren neu gefasst. Die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer nach § 44a Absatz 1 Satz 1 LFGB sind nun in der elektronischen Form als Regelfall vorgesehen. Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich. Die Anforderungen an die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie an die Übermittlungen der Behörden sind getrennt dargestellt, da jeweils verschiedene Abläufe und unterschiedliche technische Voraussetzungen gelten.

Für die Mitteilungen der Unternehmen ist die Nutzung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten digitalen Datei und die digitale Übermittlung vorgesehen. Damit sollen Änderungen des Dateiformats verhindert und eine effiziente Bearbeitung gewährleistet werden. Das BVL wird für die Mitteilungen und Übermittlungen nach den Anlagen 4 und 5 digitale Musterdateien zur Verfügung stellen, die es den zuständigen Länderbehörden erlauben, die Daten an das Datenmeldeportal zu übermitteln. Dadurch werden die Übermittlungen vereinfacht und es kann ein sicherer Übermittlungsweg genutzt werden.

Die Verpflichtung zur Nutzung des Datenmeldeportals ist nur für die Übermittlung der amtlichen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 5 vorgesehen und sofern dies möglich ist. Die Übermittlungen anderer vorliegender Ergebnisse soll nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 elektronisch erfolgen. Eine elektronische Übermittlung liegt auch vor, wenn Dokumente als digitale Kopie (z.B. PDF-Format) übersandt werden (dies betrifft insbesondere die Unternehmermitteilungen, für die die Schriftform zugelassen wurde, und Untersuchungsergebnisse der Labore nach § 44 LFGB).