Punkt 58 der 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffer 1 nach Maßgabe folgender Änderung zu:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3a Tollwut-Verordnung)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 3a wie folgt zu fassen:
" § 3a Untersuchungen
Die zuständige Behörde hat
- 1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,
- 2. mit unbekannter Todesursache aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 13 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
- 'aa) Nach der Angabe " § 2 Abs. 2," wird die Angabe " § 3a Satz 2," eingefügt.'
Begründung:
Es sollten alle erlegten oder mit unbekannter Todesursache aufgefundene Indikatortiere für Tollwut, also insbesondere Füchse, Marderhunde und Waschbären, zur Untersuchung auf Tollwut gelangen, um das Wiederauftreten der Tollwut frühzeitig zu erkennen.
Die Erfahrungen in einzelnen Ländern haben gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, vier Indikatortiere pro 100 km2 pro Jahr zur Untersuchung auf Tollwut zu erhalten. Selbst hohe Fuchsprämien konnten diese Tatsache nicht verbessern. Weiterhin gibt ein aktuell erschienener Scientific Report europäischer Tollwut-Wissenschaftler, der der EFSA zugestellt wurde, ebenfalls keine Zahlenvorgabe zur Tollwut-Surveillance in freien Gebieten. Aus diesen Gründen sollte die Tollwut-Verordnung keine unerfüllbare Vorgabe machen."
Begründung des Plenarantrags (nur fürs Plenum):
Der Plenarantrag ersetzt die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 796/1/10. Explizit ersetzt er den dort benutzten Begriff "verendet" durch die Worte "mit unbekannter Todesursache". (Die Ersetzung ist durch Längsbalken und Unterstreichung gekennzeichnet.)
Die Bezeichnung "verendet" wird allgemein im Jagdrecht verwendet, wobei es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der teilweise unterschiedlich kommentiert wird. Die Neuformulierung ist erforderlich, um klarzustellen, dass nicht jeder tot aufgefundene Fuchs, Marderhund oder Waschbär vom Jagdausübungsberechtigten der Untersuchung zuzuführen ist. Ansonsten wäre alles vom Jagdausübungsberechtigten in einer Totschlagfalle gefangene sowie alles verkehrsverunfallte Raubwild der genannten Arten von dem Gebot erfasst. Der Aufwand dafür wäre unverhältnismäßig.