Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung

Punkt 58 der 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffer 1 nach Maßgabe folgender Änderung zu:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3a Tollwut-Verordnung)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 3a wie folgt zu fassen:

" § 3a Untersuchungen

Die zuständige Behörde hat

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 13 ist Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

Begründung:

Es sollten alle erlegten oder mit unbekannter Todesursache aufgefundene Indikatortiere für Tollwut, also insbesondere Füchse, Marderhunde und Waschbären, zur Untersuchung auf Tollwut gelangen, um das Wiederauftreten der Tollwut frühzeitig zu erkennen.

Die Erfahrungen in einzelnen Ländern haben gezeigt, dass es nicht möglich sein wird, vier Indikatortiere pro 100 km2 pro Jahr zur Untersuchung auf Tollwut zu erhalten. Selbst hohe Fuchsprämien konnten diese Tatsache nicht verbessern. Weiterhin gibt ein aktuell erschienener Scientific Report europäischer Tollwut-Wissenschaftler, der der EFSA zugestellt wurde, ebenfalls keine Zahlenvorgabe zur Tollwut-Surveillance in freien Gebieten. Aus diesen Gründen sollte die Tollwut-Verordnung keine unerfüllbare Vorgabe machen."

Begründung des Plenarantrags (nur fürs Plenum):

Der Plenarantrag ersetzt die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 796/1/10. Explizit ersetzt er den dort benutzten Begriff "verendet" durch die Worte "mit unbekannter Todesursache". (Die Ersetzung ist durch Längsbalken und Unterstreichung gekennzeichnet.)

Die Bezeichnung "verendet" wird allgemein im Jagdrecht verwendet, wobei es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der teilweise unterschiedlich kommentiert wird. Die Neuformulierung ist erforderlich, um klarzustellen, dass nicht jeder tot aufgefundene Fuchs, Marderhund oder Waschbär vom Jagdausübungsberechtigten der Untersuchung zuzuführen ist. Ansonsten wäre alles vom Jagdausübungsberechtigten in einer Totschlagfalle gefangene sowie alles verkehrsverunfallte Raubwild der genannten Arten von dem Gebot erfasst. Der Aufwand dafür wäre unverhältnismäßig.