A. Problem und Ziel
Kinder sind eine Bereicherung der Gesellschaft. Seit 2004 haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Paare mit Kinderwunsch jedoch mindestens die Hälfte der Kosten der künstlichen Befruchtung selbst zu tragen. Dies hatte einen deutlich messbaren Rückgang der Behandlungszahlen zur Folge.
In der Bundesrepublik gibt es eine große Anzahl von Menschen, die in einer Partnerschaft leben und gerne Kinder hätten, deren Kinderwunsch sich aber aus medizinischen Gründen nicht erfüllt. Ungewollte Kinderlosigkeit wird oft als schwerer Mangel in der persönlichen Lebensplanung angesehen, der einen erheblichen psychischen und physischen Leidensdruck zur Folge haben kann. Eine künstliche Befruchtung ist für viele die letzte Hoffnung.
Paare, die sich für eine Familie entschieden haben, benötigen und verdienen Unterstützung.
Die Erfüllung des Kinderwunsches soll nicht länger von der Vermögens- und Einkommenssituation der betroffenen Paare abhängig sein. Mit dem Änderungsgesetz soll daher eine finanzielle Entlastung von Paaren mit Kinderwunsch erfolgen. Der Gesetzentwurf ist ein Beitrag, unerwünschte Kinderlosigkeit entschlossen und nachhaltig zu bekämpfen. Insoweit ist es folgerichtig, öffentliche Mittel bereitzustellen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll erreicht werden, ergänzend zur 50-prozentigen Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gemäß § 27a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Bund die Kinderwunschbehandlung zukünftig zu 25 Prozent mitfinanziert und damit die bisherige Kostenbeteiligung der Paare von 50 auf 25 Prozent sinkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Ausgaben sind nicht quantifizierbar. Die Finanzierung für gesetzlich Krankenversicherte soll aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Gegebenenfalls ergeben sich weitere Kosten für den Personenkreis, der Heilfürsorge bei der Polizei oder anderen Dienstherrn erhält, sofern diesem Personenkreis die Heilfürsorge in analoger Anwendung der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird.
E. Erfüllungsaufwand
Der Vollzug erfolgt im System bereits bestehender gesetzlicher Regelungen. Der Vollzugsaufwand ist deshalb als marginal zu bewerten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG)
Der Bundesrat hat in seiner 893. Sitzung am 2. März 2012 beschlossen, den in der Anlage beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2977), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 27a wird Absatz 3 wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Bund erstattet den Krankenkassen 25 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihren Versicherten durchgeführt wurden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Kinder sind eine Bereicherung der Gesellschaft. Seit 2004 haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Paare mit Kinderwunsch jedoch mindestens die Hälfte der Kosten der künstlichen Befruchtung selbst zu tragen. Dies hatte einen dramatischen Rückgang der Behandlungszahlen zur Folge.
Die Erfüllung des Kinderwunsches soll nicht länger von der Vermögens- und Einkommenssituation der betroffenen Paare abhängig sein. Mit dem Änderungsgesetz soll eine finanzielle Entlastung von Paaren mit Kinderwunsch erfolgen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Buchstabe a (§ 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V)
Mit der Bestimmung wird erreicht, dass ergänzend zur 50-prozentigen Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gemäß § 27a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Bund die Kinderwunschbehandlung zukünftig zu 25 Prozent mitfinanziert und damit die bisherige Kostenbeteiligung der Paare von 50 auf 25 Prozent sinkt.
Zu Buchstabe b (§ 27a Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V)
Die Vorschrift regelt die Kostentragung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.