Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307653 - vom 14. Mai 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 22. April 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM (1998)0617),
- - in Kenntnis des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits (5144/1999),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2001 zur Lage in Turkmenistan1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu Turkmenistan, einschließlich Zentralasien2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zur Strategie der EU für Zentralasien3,
- - gestützt auf Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0338/1999),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0085/2006),
- 1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Turkmenistans zu übermitteln.
- 1 ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 310.
- 2 ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 639.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0059.