Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 18. Juni 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/3336 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital - Drucksache 015/3189 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Nr. 40 wird folgende Nummer 40a eingefügt:
"40a. die Hälfte der Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4."
2. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 ist nicht anzuwenden."
3. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 erworben worden sind."
- b) Der bisherige Absatz 4c wird Absatz 4d."
Fristablauf: 09.07.04 Initiativgesetz des Bundestages