Der Deutsche Bundestag hat in seiner 244. Sitzung am 7. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/13774 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt - Drucksachen 17/12814 und 17/13062, 17/13391 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.07.13
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 214/13 (PDF)
1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung der Personenstandsverordnung
§ 57 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. dem Familiengericht, wenn
- a) das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,
- b) es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
- c) es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,".
- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde."
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde."
- 3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
"20. Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes." "
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Informationen über die vertrauliche Geburt beinhalten auch die Erklärung, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer Anonymität und wie sie schutzwürdige Belange gegen die spätere Offenlegung ihrer Personenstandsdaten geltend machen kann."
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) § 25 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung zu ermöglichen und Hilfestellung anzubieten, so dass sie sich für ein Leben mit dem Kind entscheiden kann."
- bbbb) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen kann, sowie".
- aaaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- bbb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so ist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot der anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter zur Verfügung steht."
- aaa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- bb) § 26 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Beratungsstelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit."
- cc) Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Schwangere darf nicht zur Annahme der Beratung gedrängt werden."
- dd) § 30 wird wie folgt geändert:
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunftsnachweis erstellt worden ist."
- bbb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an."
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- ee) § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Kostenübernahme
- (1) Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge entstehen. Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend der Vergütung für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- (2) Der Träger der Einrichtung, in der die Geburtshilfe stattgefunden hat, die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, die Geburtshilfe geleistet hat, sowie andere beteiligte Leistungserbringer können diese Kosten unmittelbar gegenüber dem Bund geltend machen.
- (3) Macht die Mutter nach der Geburt die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der Bund die nach Absatz 1 übernommenen Kosten von der Krankenversicherung zurückfordern.
- (4) Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übertragen.
- (5) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Falle des Absatzes 3 Namen und Anschrift der Mutter sowie ihr Pseudonym mit."
- aa) § 25 wird wie folgt geändert: