Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens
(MeldFortG)

900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das durch den Deutschen Bundestag in seiner 187. Sitzung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesen trägt, insbesondere aufgrund der gegenüber der BR-Drucksache 524/11 (PDF) in Artikel 1 zu den §§ 44 und 47 BMG erfolgten Änderungen, dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur teilweise Rechnung.

Insbesondere die Regelungen in § 44 Absatz 4 Nummer 2 BMG, nach der die Auskunftserteilung zur Berichtigung bereits vorhandener Daten auch bei vorhandenem Widerspruch der betroffenen Person zulässig ist, erscheint unter den Aspekten des Datenschutzes bedenklich, da die Erteilung einer Melderegisterauskunft stets die Identifizierung des Betroffenen mittels Angabe vorhandener Daten erfordert. § 47 BMG birgt in der bisherigen Version die Gefahr des Adresspoolings, bei dem die Informationen aus den Melderegistern in Datenbanken gespeichert werden, um hierdurch eigene Auskunftsmöglichkeiten zu schaffen. Die im beschlossenen BMG-E formulierten Vorschriften stellen somit die Schaffung eines neuen und wesentlich weiter gefassten Grundsatzes dar und vereinfachen - anders als der Gesetzentwurf der Bundesregierung - die Datenweitergabe für Zwecke der Werbung und des Adresshandels.

Die vorstehend vorgeschlagenen Änderungen führen die Vorschriften im Wesentlichen auf die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Anliegens des Bundesrats, das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt hat (BT-Drucksache 17/7746, Seite 64 zu Nummer 29), formulierten Regelungen zurück.

Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Begründung zu § 44 BMG-E des Gesetzentwurfs ausgeführt hat, schränkt die Vorschrift die Verwendung einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels ein und normiert die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person zu dem jeweiligen Verwendungszweck.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011, BR-Drucksache 524/11(B) HTML PDF , zum Ausdruck gebracht, dass er darüber hinaus zusätzliche Vorkehrungen für erforderlich hält, die einen Verstoß gegen

ausschließen und diesbezügliche Verstöße als Bußgeldtatbestände definiert werden sollten.

Insgesamt soll dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch diese Vorschrift Rechnung getragen werden.

Voraussetzung ist daher, dass der gewerbliche Charakter einer Anfrage auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft erkennbar wird. Die Meldebehörde hat daher auf eine möglichst konkrete Angabe des Zwecks in der Anfrage zu achten.

Anders als bei der Wahrnehmung der Rechte als Gläubiger oder bei der Verhinderung kreditbetrügerischer Absichten oder ähnlicher berechtigter Interessen in den Fällen des § 45 BMG, muss der Wunsch an einer gewerblichen Nutzung von Meldedaten in Form des Adresshandels oder für Werbezwecke gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen zurücktreten. Dies gilt besonders dann, wenn die Auskunft aus einen amtlichen Register verlangt wird und der Meldepflichtige sich einer Meldedatenverarbeitung grundsätzlich nicht entziehen kann. Die vorgeschlagene Änderung in § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG fordert daher, wie auch § 28 Absatz 3 BDSG, die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer entsprechenden Datenweitergabe. Die Bestimmung knüpft an § 28 Absatz 3 BDSG an und soll gewährleisten, dass eine Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Vom grundsätzlichen Verfahren her muss die auskunftersuchende Stelle oder Person jeweils versichern, dass ihr eine entsprechende Einwilligung vorliegt; die Meldebehörde hat nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 die Möglichkeit, dies zu überprüfen, indem sie sich entsprechende Nachweise vorlegen lässt.

Eine in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft ist insofern zwingend und verbessert zusätzlich den Schutz der betroffenen Person vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten, nicht nur für Werbezwecke und Adresshandel. Damit soll der Bildung von Schattenmeldedatenregistern, Stichwort: Adresspooling, entgegengewirkt werden, weil in diesen Fällen die schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Personen, z.B. bei nachträglichen Eintragungen von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben, keine Berücksichtigung mehr finden können. Es liegt daher im besonderen Interesse der betroffenen Person, wenn der bei der Auskunftsbeantragung anzugebende gewerbliche Zweck konkret angegeben wird und eine längerfristige Speicherung ihrer Daten über den Zeitpunkt der Zweckerfüllung hinaus ausgeschlossen ist.

Die Regelung über die Zweckbindung steht den berechtigen Interessen von Gläubigern und Stellen, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten, nicht entgegen. Ebenso ist eine Verarbeitung der aufgrund eines Auskunftsverlangens erhaltenen Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke und zur Wahrung berechtigter Interessen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 47 Absatz 2 BMG konkretisiert die Zweckbindung dahingehend, dass ein Adresspooling durch die auskunftsersuchende Person oder Stelle mit dem Ziel der Mehrfachverwendung der Meldedaten unzulässig ist. Die Bestimmung ist so gefasst, dass die betroffenen Unternehmen selbst dann, wenn sie ihre Datenbanken auch für "eigene Geschäftszwecke" mit der neuen Anschrift aktualisieren, die aus einer Melderegisterauskunft gewonnenen Adressdaten auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Adressauskünfte heranziehen dürfen. Demgemäß müssen betroffene Unternehmen die Daten für eigene Geschäftszwecke von denen für die Adressauskunft getrennt halten oder die aktualisierten Adressdatensätze - sofern sie das Ergebnis einer Melderegisterauskunft sind - für Übermittlungen im Rahmen der Dienstleistung zur Anschriftenermittlung sperren. Um dem Verbot der Mehrfachverwendung von Meldedaten bei der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung Nachdruck zu verleihen, wurde in § 54 Absatz 2 Nummer 12a BMG ein entsprechender Bußgeldtatbestand eingefügt.

Die Änderung zu § 54 Absatz 1 BMG steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG. Die Versicherung, dass eine Einwilligung im Sinne des § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG vorliege, obwohl dies nicht der Fall ist, wird bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Wird der gewerbliche Zweck nicht oder falsch als privat angegeben, stellt dies allein keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken, obwohl dies nicht angegeben wurde, ist sowohl bei fahrlässigem und als auch bei vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 12 BMG eine Ordnungswidrigkeit. Dasselbe gilt für die Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels, soweit keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt und für die Fälle der Mehrfachverwendung von Adressdaten gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 12a BMG.

2. Zu Artikel 1 (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 12 BMG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das durch den Deutschen Bundestag in seiner 187. Sitzung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesen trägt, insbesondere aufgrund der gegenüber der BR-Drucksache 524/11 (PDF) in Artikel 1 zu den §§ 44 und 47 BMG erfolgten Änderungen, dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur teilweise Rechnung.

Insbesondere die Regelungen in § 44 Absatz 4 Nummer 2 BMG, nach der die Auskunftserteilung zur Berichtigung bereits vorhandener Daten auch bei vorhandenem Widerspruch der betroffenen Person zulässig ist, erscheint unter den Aspekten des Datenschutzes bedenklich, da die Erteilung einer Melderegisterauskunft stets die Identifizierung des Betroffenen mittels Angabe vorhandener Daten erfordert. § 47 BMG birgt in der bisherigen Version die Gefahr des Adresspoolings, bei dem die Informationen aus den Melderegistern in Datenbanken gespeichert werden, um hierdurch eigene Auskunftsmöglichkeiten zu schaffen. Die im beschlossenen BMG-E formulierten Vorschriften stellen somit die Schaffung eines neuen und wesentlich weitergefassten Grundsatzes dar und vereinfachen - anders als der Gesetzentwurf der Bundesregierung - die Datenweitergabe für Zwecke der Werbung und des Adresshandels.

Die vorgeschlagenen Änderungen führen die Vorschriften im Wesentlichen auf die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Anliegens des Bundesrates, das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt hat (BT-Drucksache 17/7746, Seite 64 zu Ziffer 29), formulierten Regelungen zurück.

Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Begründung zu § 44 BMG des Gesetzentwurfs ausgeführt hat, schränkt die Vorschrift die Verwendung einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels ein und normiert die Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person zu dem jeweiligen Verwendungszweck.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011, BR-Drucksache 524/11(B) HTML PDF , zum Ausdruck gebracht hat, dass er darüber hinaus zusätzliche Vorkehrungen für erforderlich hält, die einen Verstoß gegen

Insgesamt soll dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch diese Vorschrift Rechnung getragen werden.

Voraussetzung ist daher, dass der gewerbliche Charakter einer Anfrage auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft erkennbar wird. Die Meldebehörde hat daher auf eine möglichst konkrete Angabe des Zwecks in der Anfrage zu achten.

Anders als bei der Wahrnehmung der Rechte als Gläubiger oder bei der Verhinderung kreditbetrügerischer Absichten oder ähnlicher berechtigter Interessen in den Fällen des § 45, muss der Wunsch an einer gewerblichen Nutzung von Meldedaten in Form des Adresshandels oder für Werbezwecke gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 i. V.m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) der betroffenen Personen zurücktreten. Dies gilt besonders dann, wenn die Auskunft aus einem amtlichen Register verlangt wird und der Meldepflichtige sich einer Meldedatenverarbeitung grundsätzlich nicht entziehen kann. Die vorgeschlagene Änderung in § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG fordert daher, wie auch § 28 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer entsprechenden Datenweitergabe. Die Bestimmung knüpft an § 28 Absatz 3 BDSG an und soll gewährleisten, dass eine Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Vom grundsätzlichen Verfahren her muss die auskunftersuchende Stelle oder Person jeweils versichern, dass ihr eine entsprechende Einwilligung vorliegt; die Meldebehörde hat nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 die Möglichkeit, dies zu überprüfen, indem sie sich entsprechende Nachweise vorlegen lässt. Die Regelung schließt die Möglichkeit der Erklärung einer generellen Einwilligung gegenüber der Meldebehörde nicht aus, sie soll jedoch die Ausnahme darstellen.

Eine in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft ist insofern zwingend und verbessert zusätzlich den Schutz der betroffenen Person vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten, nicht nur für Werbezwecke und Adresshandel. Damit soll der Bildung von Schattenmeldedatenregistern, Stichwort: Adresspooling, entgegengewirkt werden, weil in diesen Fällen die schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Personen, z.B. bei nachträglichen Eintragungen von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben, keine Berücksichtigung mehr finden können. Es liegt daher im besonderen Interesse der betroffenen Person, wenn der bei der Auskunftsbeantragung anzugebende gewerbliche Zweck konkret angegeben wird und eine längerfristige Speicherung ihrer Daten über den Zeitpunkt der Zweckerfüllung hinaus ausgeschlossen ist. Die Regelung über die Zweckbindung steht den berechtigten Interessen von Gläubigern und Stellen, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten, nicht entgegen.

§ 47 Absatz 2 BMG konkretisiert die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung für eigene Zwecke; zulässig ist eine Verarbeitung der aufgrund eines Auskunftsverlangens erhaltenen Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke und zur Wahrung berechtigter Interessen.

Die Bestimmung ist so gefasst, dass die betroffenen Unternehmen selbst dann, wenn sie ihre Datenbanken auch für "eigene Geschäftszwecke" mit der neuen Anschrift aktualisieren, die aus einer Melderegisterauskunft gewonnenen Adressdaten auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Adressauskünfte heranziehen dürfen. Demgemäß müssen betroffene Unternehmen die Daten für eigene Geschäftszwecke von denen für die Adressauskunft getrennt halten oder die aktualisierten Adressdatensätze - sofern sie das Ergebnis einer Melderegisterauskunft sind - für Übermittlungen im Rahmen der Dienstleistung zur Anschriftenermittlung sperren.

Die Änderung zu § 54 Absatz 1 BMG steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG. Die Erklärung, dass eine Einwilligung im Sinne des § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG vorliege, obwohl dies nicht der Fall ist, wird bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Wird der gewerbliche Zweck nicht oder falsch als privat angegeben, stellt dies allein keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken, obwohl dies nicht angegeben wurde, ist sowohl bei fahrlässigem und als auch bei vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 12 BMG eine Ordnungswidrigkeit.

3. Zu Artikel 1 (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, § 47 BMG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu § 44 Absatz 3 Nummer 2 BMG-E ausgeführt hat, ist bei der Anfrage nach einer einfachen Melderegisterauskunft eine Erklärung abzugeben, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden, da ansonsten eine Auskunft nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich ist. Dadurch soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Meldepflichtigen gestärkt werden.

Das durch den Deutschen Bundestag in seiner 187. Sitzung beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens trägt, insbesondere aufgrund der gegenüber der BR-Drucksache 524/11 (PDF) in Artikel 1 zu den §§ 44 und 47 BMG erfolgten Änderungen, dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in diesem Maße Rechnung.

Mit der Ergänzung des § 44 BMG um Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Auskunft verlangende Person sich nach der Auskunftserteilung an ihre eigene Erklärung hält und die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet. § 47 BMG sieht für diese Fälle keine (negative) Zweckbindung vor. Durch die Regelung des § 44 Absatz 4 BMG wird die für eine bußgeldrechtliche Ahnung insbesondere von Missbrauchsfällen erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. Damit können bei entsprechenden Verstößen Geldbußen auf der Grundlage des § 54 Absatz 2 Nummer 12 BMG verhängt werden.

Mit der Neufassung des § 44 Absatz 4 BMG wird der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2011, BR-Drucksache 524/11(B) HTML PDF , Ziffer 29 gefolgt und diese umgesetzt.

In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung dieses Anliegen des Bundesrates unterstützt und zugesagt, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ergänzungen der Ordnungswidrigkeitentatbestände erforderlich sind (BT-Drucksache 17/7746, S. 64).

Die vorgeschlagenen Änderungen führen die Vorschriften auf die von der Bundesregierung formulierten Regelungen unter Beachtung der Auffassung des Bundesrates zurück.