Der Deutsche Bundestag hat in seiner 245. Sitzung am 12. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 17/13689 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes - Drucksache 17/12370 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 793/12 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "13" ersetzt."
- b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
2. Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Wörter "Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V." werden durch die Wörter "Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V." ersetzt."
3. In Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee werden in Buchstabe f nach dem Wort "Zusammenlebens" die Wörter "oder der Lebenswirklichkeit von Kindern" eingefügt.
4. In Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter "Filmbewertungsstelle Wiesbaden" durch die Wörter "Deutsche Film- und Medienbewertung (FBW)" ersetzt.
5. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film das Prädikat "besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet." "
6. Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:
"24. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen." "
7. Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 25 und 26.
8. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27 und wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Filmbewertungsstelle Wiesbaden" durch die Wörter "Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW)" ersetzt."
- b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
9. Die bisherigen Nummern 27 bis 31 werden die Nummern 28 bis 32.
10. Die bisherige Nummer 32 wird Nummer 33 und folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung von Vorkosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates." "
11. Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 34.
12. Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland;"."
13. Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 36.
14. Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37 und wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "gewährt Förderungshilfen" durch die Wörter "kann Förderungshilfen gewähren" ersetzt.
- bbb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort "Filmtheatern" durch das Wort "Kinos" ersetzt.
- ccc) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort "Filmtheater" durch das Wort "Kinos" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Filmtheater" durch das Wort "Kinos" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz" eingefügt.
- bb) In dem Satzteil vor Nummer 1, in Nummer 2 und in Satz 3 wird jeweils das Wort "Filmtheater" durch das Wort "Kinos" ersetzt."
- c) Buchstabe g Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Projekte zu berücksichtigen sind." "
15. Die bisherigen Nummern 37 bis 42 werden die Nummern 38 bis 43.
16. Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 44 und in Buchstabe b werden nach den Wörtern "Förderung von Kinofilmen" die Wörter "durch eine Filmförderungseinrichtung" eingefügt.
17. Die bisherigen Nummern 44 bis 46 werden die Nummern 45 bis 47.
18. Die bisherige Nummer 47 wird Nummer 48 und wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." "
- b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben aa und bb.
19. Die bisherige Nummer 48 wird Nummer 49.
20. Die bisherige Nummer 49 wird Nummer 50 und wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "30. Juni 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt." "
- c) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "30. September 2016" durch die Angabe "31. März 2017" ersetzt.
- bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "30. September 2017" durch die Angabe "31. März 2019" ersetzt.
- cc) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden." "