Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307653 - vom 14. Mai 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. April 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965,
- - gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- - in Kenntnis des Artikels 105 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997,
- - in Kenntnis des Artikels 7b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats des Abgeordneten und Senatoren,
- - in Kenntnis der Artikel 9 und 142 des polnischen Gesetzes vom 23. Januar 2004 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament1,
- - gestützt auf die Artikel 6, 7 und 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0205/2009),
A. in der Erwägung, dass das Parlament und sein Rechtsausschuss als der zuständige Ausschuss während der laufenden Wahlperiode Anträge auf Aufhebung der Immunität von in Polen gewählten Mitgliedern geprüft haben und dabei auf Schwierigkeiten bei der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen gestoßen sind, die im Falle dieser Mitglieder anwendbar sein könnten,
B. in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss insbesondere aufgefordert war, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung der Immunität zu entscheiden, die von Privatpersonen direkt an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet waren; in der Erwägung, dass nach polnischem Recht eine Privatperson berechtigt ist, im Falle von Straftaten, bei denen Privatklage erhoben werden kann, beim polnischen Parlament (Sejm oder Senat) direkt die Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder zu beantragen, und dass die einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts offenbar nicht alle denkbaren Szenarien eindeutig berücksichtigen, die sich im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten, die Gegenstand einer Privatklage sind, ergeben können,
C. in der Erwägung, dass die genannten Bestimmungen auch für in Polen gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments gelten, die Zulässigkeit solcher Anträge aber aufgrund der Geschäftsordnung und insbesondere Artikel 6 Absatz 2, der sich auf die "zuständige Behörde" bezieht, schwierige Fragen aufwirft,
D. in der Erwägung, dass nach Artikel 7 Absatz 7 der Geschäftsordnung der zuständige Ausschuss dafür verantwortlich ist, die Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Immunität festzustellen, was auch die Zuständigkeit der nationalen Behörde für die Einreichung eines solchen Antrags einschließt; in der Erwägung, dass jedoch im Rahmen der geltenden Bestimmungen der offenkundige Widerspruch zwischen den einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts und der Geschäftsordnung in dieser Hinsicht dergestalt zu lösen wäre, dass von Privatpersonen gestellte Anträge auf Aufhebung der Immunität als unzulässig anzusehen wären,
E. in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung darauf abzielt, dass das Parlament nur Anträge bearbeitet, die von den Behörden eines Mitgliedstaates behandelt worden sind; in der Erwägung, dass er außerdem für das Parlament gewährleistet, dass bei diesem eingehende Anträge auf Aufhebung der Immunität sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich dem einzelstaatlichen Recht entsprechen, wodurch wiederum sichergestellt wird, dass das Parlament bei seiner Entscheidungsfindung in Immunitätsverfahren sowohl dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates als auch seinen eigenen Vorrechten Rechnung trägt; in der Erwägung, dass in anderen Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Geschäftsordnung im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren eindeutig der Begriff "Behörde" verwendet wird,
F. in der Erwägung, dass von Privatpersonen gestellte Anträge auf Aufhebung der Immunität als unzulässig anzusehen insoweit unbefriedigend wäre, als es deren Rechte in Gerichtsverfahren beeinträchtigen und bei einigen Straftaten die Staatsanwaltschaft daran hindern könnte, die Aufhebung der Immunität zu beantragen; in der Erwägung, dass dies Anlass zu einer ungerechten und ungleichen Behandlung der Antragsteller geben könnte,
G. in der Erwägung, dass es jedoch Sache der Mitgliedstaaten sein sollte, Vorkehrungen für die Wahrnehmung dieser Rechte in Bezug auf Mitglieder des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung der Regeln und Verfahren für dessen Arbeit zu treffen,
H. in der Erwägung, dass mit Schreiben vom 29. September 2004 und 9. März 2005 25 Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 12 der Geschäftsordnung aufgefordert wurden, anzugeben, welche Behörden für die Beantragung der Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind; in der Erwägung, dass bisher nur Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern geantwortet haben,
I. in der Erwägung, dass sich der zuständige Ausschuss in seinen Aussprachen auch mit der Frage der möglichen Folgen einer Aufhebung der Immunität bei in Polen gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments beschäftigt hat,
J. in der Erwägung, dass, wenn das Mitglied durch das Gericht nach einer öffentlichen Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat schuldig gesprochen und verurteilt wird, eine solche Aufhebung automatisch zum Verlust seines passiven Wahlrechts führen könnte, was wiederum zur Folge hätte, dass das Mitglied seinen Sitz im Parlament verliert,
K. in der Erwägung, dass dieser automatische Vorgang praktisch auf eine zusätzliche Strafe hinausläuft, die zusammen mit der Verurteilung verhängt wird,
L. in der Erwägung, dass in der Praxis auch geringfügige Vergehen zum Verlust des passiven Wahlrechts führen können, obwohl vorgesehen ist, dass wegen einer Straftat öffentliche Anklage erhoben und die Handlung vorsätzlich verübt worden sein muss, damit sie zum Verlust des passiven Wahlrechts führt,
M. in der Erwägung, dass für Mitglieder des polnischen Sejm oder Senats keine gleichwertige Bestimmung gilt und diese in solchen Fällen nicht ihr passives Wahlrecht verlieren,
N. in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, Vorkehrungen für den Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments zu treffen, der dazu führt, dass der Sitz des Mitglieds frei wird; in der Erwägung, dass jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung als einer der grundlegenden Grundsätze des EU-Rechts erfordert, dass vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden, und dass in der Frage des Verlustes des passiven Wahlrechts ein offensichtlicher Unterschied in der Behandlung von Mitgliedern des Sejm und des Senats einerseits und von in Polen gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments andererseits besteht; in der Erwägung, dass der Verlust des passiven Wahlrechts unmittelbar und automatisch zur Folge hat, dass das Mitglied seinen Sitz verliert und nicht wiedergewählt werden kann,
O. in der Erwägung, dass der Kommission diese Art der Ungleichbehandlung mit einer mündlichen Anfrage im Namen des Rechtsausschusses durch dessen Vorsitz zur Kenntnis gebracht und Gegenstand einer Aussprache im Europäischen Parlament war; in der Erwägung, dass die Rechtslage gleichwohl unverändert geblieben ist,
P. in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Mitgliedern des nationalen Parlaments und Mitgliedern des Europäischen Parlaments so bald wie möglich gewährleistet werden sollte, insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Wahlen 2009,
- 1. fordert die Kommission auf, sich mit den Diskrepanzen zwischen der Rechtslage von in Polen gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der von Mitgliedern des polnischen Sejm und Senats zu befassen und sich dringend mit den zuständigen Behörden in Polen in Verbindung zu setzen, um zu ergründen, wie die offenkundige Ungleichbehandlung der Mitglieder der beiden Parlamente bezüglich ihres passiven Wahlrechts zu beheben ist;
- 2. ersucht die Republik Polen gesondert, die derzeitige Situation zu prüfen, in der eindeutig ungleiche Bedingungen für das passive Wahlrecht und den Verlust des Mandats von Mitgliedern beider parlamentarischer Versammlungen bestehen, und Schritte zu unternehmen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden;
- 3. fordert die Kommission auf, eine vergleichende Untersuchung durchzuführen, um zu ermitteln, ob in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, Diskrepanzen in der Behandlung von Mitgliedern nationaler Parlamente und Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestehen, und die Ergebnisse dieser Untersuchung an das Parlament zu übermitteln;
- 4. fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu achten, wozu auch das aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gehören, was im Vorfeld der Wahlen 2009 von besonderer Bedeutung ist, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen;
- 5. ersucht die Mitgliedstaaten und insbesondere die Republik Polen, dafür Sorge zu tragen, dass verfahrensrechtliche Maßnahmen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Anträge auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung stets von der "zuständigen Behörde" übermittelt werden, um die Einhaltung der nationalen materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Verfahrensrechte von Privatpersonen, sowie der Vorrechte des Parlaments zu gewährleisten;
- 6. fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Parlament, um jeden Zweifel zu vermeiden, die Behörden zu nennen, die für die Einreichung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind;
- 7. bekräftigt die Notwendigkeit eines einheitlichen Statuts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und erinnert in diesem Zusammenhang an die von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten am 3. Juni 2005 eingegangene Verpflichtung, das Ersuchen des Parlaments um eine Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1965 in dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffenden Teil zu prüfen, um möglichst rasch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen;
- 8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 48.