Antrag des Landes Hessen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
Punkt 65 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 28 in BR-Drucksache 499/1/08 die folgende Ziffer beschließen:
"28. Insbesondere für den Bildungsbereich lehnt der Bundesrat jede Ausweitung des EU-Antidiskriminierungsrechts ab: Nach Artikeln 149, 150 EGV bleibt die Verantwortung für die allgemeine und berufliche Bildung den Mitgliedstaaten vorbehalten; die EU ist auf koordinierende, unterstützende oder ergänzende Maßnahmen beschränkt. Mit dieser klaren Regelung ist vor allem die von der Kommission vorgeschlagene pauschale Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf die Bildung nicht vereinbar.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der bisherige Text von Ziffer 28 in BR-Drucksache 499/1/08 ist missverständlich formuliert und stellt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die allgemeine und berufliche Bildung nicht ausreichend heraus."