972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 77i Absatz 3 Satz 1a - neu - und Satz 3 TKG)*
- * bei Annahme mit Ziffer 2 und 3 redaktionell zusammenzuführen
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 77i Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten im Sinne des Satzes 1 sind solche, die mit öffentlichen Mitteln direkt gefördert werden; eine Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, welches die Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, ist alleine nicht ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Anträge können insbesondere ... [weiter wie Regierungsvorlage]" "
Begründung:
Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens können nicht alleine dafür herangezogen werden, ob die Bauarbeiten als aus öffentlichen Mitteln finanziert gelten. Hier hat es in der rechtlichen Bewertung der jüngsten Zeit durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sowie Gerichte Unsicherheiten gegeben, sodass eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erforderlich erscheint.
2. Zu Artikel 1 (Einleitungsformel und § 77i Absatz 3 Satz 4 - neu - TKG)* Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Einleitungsformel sind die Wörter "wird folgender Satz" durch die Wörter "werden folgende Sätze" zu ersetzen.
- b) § 77i Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:
"Glasfasernetze im Sinne des Satzes 3 sind solche Glasfaserinfrastrukturen, die mindestens bis in die Gebäude (Fiber to the Building/FttB) oder in die Wohnungen (Fiber to the Home/FttH) reichen."
Begründung:
Die Präzisierung des Begriffes "Glasfasernetz" ist zwar in der Begründung zum Gesetzentwurf enthalten (Seite 6, 2. Absatz); dies sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Gesetzestext selbst genannt werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 77i Absatz 3 Satz 3 TKG)**
In Artikel 1 sind in § 77i Absatz 3 Satz 3 die Wörter "ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde" durch die Wörter "geplante Erstinvestitionen in ein Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würden" zu ersetzen.
Begründung:
Eine Beschränkung auf öffentlich geförderte Glasfasernetze wäre nicht sachgerecht, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet sind. Daher sollte der Überbauschutz auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstreckt werden. Dem Wettbewerbsaspekt wird dadurch Rechnung getragen, dass in jedem Fall ein diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zur Verfügung gestellt werden muss.
- * bei Annahme mit Ziffer 1 und 3 redaktionell zusammenzuführen
- ** bei Annahme mit Ziffer 1 und 2 redaktionell zusammenzuführen
B
- 4. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.