Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018

A

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe o AZRG-DV)

In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A ist Buchstabe o wie folgt zu fassen:

"o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG

Begründung:

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Verordnung sieht vor, dass künftig auch Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im AZR gespeichert werden können. Ein solches Abschiebungsverbot gilt allerdings immer nur für einen bestimmten Staat. Besteht ein Aufenthaltsrecht in einem weiteren Staat, kann der ausreisepflichtige Betroffene dorthin abgeschoben werden. Dies kann insbesondere bei Ausländern mit mehreren Staatsangehörigkeiten relevant werden. Damit in solchen Fällen der Eintrag im AZR nicht zu Missverständnissen führt, sollte auch der Staat, auf das sich das Abschiebungsverbot bezieht, in den Speichersachverhalt aufgenommen werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g1 - neu - (Anlage Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe g - neu - Spalte B AZRG-DV)

In Artikel 1 Nummer 15 ist nach Buchstabe g folgender Buchstabe einzufügen:

"g1) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bei Ausländern, die bereits während des laufenden Asylverfahrens ausgewiesen werden (müssen), erfolgt die Ausweisung grundsätzlich gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG unter der Bedingung des negativen Abschlusses des Asylverfahrens. Eine solche Ausweisung kann derzeit nicht adäquat im AZR abgebildet werden. Eine unmittelbare Speicherung als vollziehbare Ausweisung scheidet aus, da die Bedingung (noch) nicht eingetreten ist. Dennoch kann die bedingte Ausweisung bereits bei weiteren Entscheidungen von Belang sein (zum Beispiel bei der Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis).

B

3. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.