Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf in der in Drucksache 508/1/07 Ziffer 1 wiedergegebenen Fassung mit folgenden Abweichungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Artikel 1 Nr. 60 wird wie folgt gefasst:
"60. § 158 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
d) das Verfahren der Berufung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter;
- bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
- e) die Zusammensetzung der Aufgabenkommission;
- aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des zweiten Teils den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf Landesfinanzbehörden zu übertragen. Für nach Satz 1 auf Landesfinanzbehörden übertragene Aufgaben findet § 39 Abs. 3 keine Anwendung."
2. Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 60 wird wie folgt gefasst:
"Zu Nummer 60 (§ 158)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben d und e - neu -)
Anpassung der Verordnungsermächtigung an die Änderungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 2 Satz 3.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Durch die Neufassung der Ermächtigung erhalten die Länder die Möglichkeit, die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung zur Steuerberaterprüfung einschließlich der Erteilung verbindlicher Auskünfte, der organisatorischen Durchführung der Prüfung und der Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf Landesfinanzbehörden zu übertragen. Für übertragene Aufgaben besteht die Möglichkeit einer von § 39 Abs. 1 und 2 abweichenden Gebührennormierung in einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 nicht."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlungsdrucksache 508/1/07 enthält in Ziffern 1 und 2 jeweils zu Nummer 60 eine Regelung zum Wegfall der Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnung im Sinne des § 158 Abs. 1 StBerG.
Unabhängig von der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes, die mangels Abweichungsverbot nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5, 6 GG n.F. entfällt, bleibt die Verordnung auf Grund des § 158 Abs. 1 StBerG zustimmungsbedürftig nach Artikel 80 Abs. 2 GG letzte Fallgruppe. Denn beim Steuerberatungsgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, das von den Ländern (zumindest auch) "als eigene Angelegenheit ausgeführt wird".
Verordnungen nach diesem Gesetz bedürfen demnach weiter der Zustimmung des Bundesrates.