Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. September 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- a) Der Bundesrat begrüßt das baldige Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) sowie die schon jetzt erfolgten Vorbereitungsschritte zu dessen Umsetzung. Mit diesem Vertrag erneuern und bekräftigen Deutschland und Frankreich ihre Freundschaft. Sie schaffen neue Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Kooperation und zur Vertiefung ihrer bilateralen Zusammenarbeit. Die erneuerte Partnerschaft der beiden Staaten und ihrer Bevölkerung ist ein wichtiges Fundament, um die Zukunft eines starken und geeinten Europa zu festigen.
- b) Der Bundesrat verweist auf die gemeinsame Erklärung der Präsidenten des Bundesrates und des Französischen Senates vom 19. März 2019 und auf seine Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (BR-Drucksache 180/19(B) ). In beiden Dokumenten erklären die Länder ihre Bereitschaft, einen eigenen Beitrag zur Umsetzung des Aachener Vertrags zu leisten. Zugleich werden darin die im Vertrag angelegten Maßnahmen zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit begrüßt. Der Bundesrat betont erneut die auf der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern begründete besondere Verantwortung der Länder bei der Umsetzung des Aachener Vertrags.
- c) Die deutsch-französische Verständigung wird maßgeblich von den Ländern und Kommunen mitgetragen. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Bundesregierung die Länder bei einer Vielzahl von Umsetzungsvorhaben in die Steuerung einbezogen hat. Dies gilt insbesondere dort, wo die Vorhaben in den Kompetenzbereich der Länder fallen, so dass ihnen bzw. dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit - je nach Zuständigkeit - bei der Vertragsumsetzung die Federführung zukommt. Zu den Projekten des Aachener Vertrags, die nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erfolgreich umgesetzt werden können, gehören vor allem der Ausbau von Mobilitätsprogrammen, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen sowie die Schaffung deutsch-französischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter deutsch-französischer dualer Studiengänge.
- d) Der Bundesrat betont auch die Bedeutung einer substanziellen Beteiligung der Länder bei der Umsetzung von Projekten wie der deutsch-französischen digitalen Plattform für audiovisuelle Inhalte und Informationsangebote, der Verbesserung grenzüberschreitender Bahnverkehrsverbindungen, dem Bürgerfonds zur Förderung von Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften, dem Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit unter Wahrung des Informationsflusses auch in grenzferne Länder, der Errichtung eines deutsch-französischen Zukunftswerkes und der stärkeren Vernetzung von Bildungs- und Forschungssystemen. Der Bundesrat misst den Themen künstliche Intelligenz, ethische Leitlinien für neue Technologien und Sprunginnovationen im Aachener Vertrag eine große Bedeutung zu. Es muss sichergestellt sein, dass die Stimme der Länder in den Gremien sowie bei der Planung und Steuerung dieser Vorhaben gehört wird, da die Länder maßgeblich von Entscheidungen und Beschlüssen über die Entwicklung dieser Vorhaben betroffen sein werden.
- e) Der Bundesrat begrüßt, dass verstärkt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ins Blickfeld der nationalen Ebenen rückt. Der Vertrag räumt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ein eigenes Kapitel ein (Kapitel 4). Deutschland und Frankreich ermöglichen auf diesen Weg eine intensivere Vernetzung des Verwaltungshandels bis hin zu einer echten Ko-Administration beispielsweise bei Kindertagesstätten, Bus- und Bahnverkehr oder anderen öffentlichen Diensten. Der mit dem Vertrag von Aachen geschaffene Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich kann auch für die Zusammenarbeit in anderen Grenzregionen eine Vorreiterrolle einnehmen.
- f) Er begrüßt ferner die Einrichtung eines Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Teilnahme der drei Grenzländer sowie des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit unter Wahrung des Informationsflusses auch in grenzferne Länder. Ziel dieses Ausschusses ist es, Schwierigkeiten und Hemmnisse abzubauen, gegebenenfalls auch durch die Empfehlung geeigneter Ausnahmeregelungen.
- g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder bei speziellen haushaltsrelevanten Maßnahmen in ihrer Zuständigkeit sowie bei den Mittelaufwendungen der Bundesregierung zur Umsetzung des Vertrags von Aachen miteinzubinden. Nur so kann eine erfolgreiche und effektive Umsetzung des Vertrags von Aachen gewährleisten werden.