Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 108845 - vom 21. Juli 2010. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Juli 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition (CCM), das auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde, - in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zum Übereinkommen1 über Streumunition,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und2 Verteidigungspolitik,
- - gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das CCM seit dem 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegt und am ersten Tag des sechsten Monats nach der 3 0. Ratifizierung - also am 1. August 2010 - in Kraft treten wird,
B. in der Erwägung, dass Streumunition der im CCM enthaltenen Definition zufolge Submunition (Sprengkörper) enthält und so konzipiert ist, dass diese Munitionseinheiten, die jeweils weniger als 20 kg wiegen, verstreut oder freigesetzt werden,
C. in der Erwägung, dass das CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als Waffenkategorie verbieten wird,
D. in der Erwägung, dass das CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,
E. in der Erwägung, dass durch das CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgesetzt wird und die Staaten verpflichtet werden, Bestände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,
F. in der Erwägung, dass Streumunition aufgrund ihrer typischerweise großen tödlichen Wirkung eine ernsthafte Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellt, wenn sie in besiedelten Gebieten eingesetzt wird, und der Einsatz dieser Munition auch noch nach einem Konflikt viele tragische Verletzungen und Todesfälle in der Zivilbevölkerung verursacht, da zurückgelassene nicht explodierte Submunition oft von Kindern und anderen nichts ahnenden Unschuldigen gefunden wird,
G. in der Erwägung, dass bis jetzt zwanzig EU-Mitgliedstaaten das CCM unterzeichnet haben, elf es ratifiziert haben und sieben Mitgliedstaaten es weder unterzeichnet noch ratifiziert haben,
H. unter Hinweis darauf, dass nach dem Inkrafttreten des CCM am 1. August 2010 der Prozess des Beitritts zu dem Übereinkommen schwieriger werden wird, da die Staaten dem Übereinkommen in einem einstufigen Prozess beitreten müssen,
I. in der Erwägung, dass die Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten der EU, interparlamentarischer Initiativen und einer sehr großen Zahl von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des "Oslo-Prozesses" mit dem CCM gewesen ist,
J. in der Erwägung, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung des CCM durch sämtliche 27 Mitgliedstaaten vor seinem Inkrafttreten am 1. August 2010 ein starkes politisches Signal für eine Welt ohne Streumunition und für die Zielvorgaben der EU im Hinblick auf den Kampf gegen die Proliferation von Waffen, die wahllos töten, sein würde,
- 1. begrüßt das bevorstehende Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) am 1. August 2010;
- 2. fordert alle EU-Mitgliedstaaten und Kandidatenländer auf, das CCM so bald wie möglich vor Ende 2010 zu unterzeichnen, einschließlich der Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben (Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Polen, Rumänien, die Slowakei und die Türkei) und der Staaten, die das Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben (Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Italien, Litauen, Niederlande, Portugal und Schweden);
- 3. beglückwünscht alle Staaten, die das CCM unterzeichnet und ratifiziert sowie Moratorien zum Einsatz, zur Produktion und zur Weitergabe von Streumunition verabschiedet und die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition abgeschlossen haben;
- 4. fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die das CCM unterzeichnet haben, auf, jede erdenkliche Gelegenheit zu ergreifen, um Staaten, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, dazu anzuhalten, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren bzw. dem Übereinkommen so schnell wie möglich beizutreten, und dazu auch bilaterale Treffen, den Dialog zwischen den Streitkräften verschiedener Länder und multilaterale Foren zu nutzen und, wie dies ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 21 des Übereinkommens entspricht, sich darum zu bemühen, Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzuhalten;
- 5. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie das CCM und seine Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert insbesondere alle EU-Mitgliedstaaten auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 der CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, auf der nächsten CCW-Tagung vom 3 0. August bis 3. September 2010 in Genf entsprechend zu handeln;
- 6. fordert die EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf, bis zum Beitritt vorläufige Schritte zu ergreifen, einschließlich der Verabschiedung eines Moratoriums zum Einsatz, zur Produktion und zur Weitergabe von Streumunition, und so zügig wie möglich mit der Vernichtung der gelagerten Streumunition zu beginnen;
- 7. fordert sämtliche Staaten auf, an der bevorstehenden Ersten Tagung der Vertragsstaaten (1 MSP) teilzunehmen, die vom 8. bis 12. November 2010 in Vientiane, Laos, dem am stärksten von Streumunition kontaminierten Land der Welt, stattfinden wird;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, Schritte zu ergreifen, um mit der Umsetzung des Übereinkommens zu beginnen, einschließlich der Zerstörung von Lagerbeständen, der Durchführung von Munitionsräumaktionen und der Unterstützung der Opfer, und zur Finanzierung bzw. zu verschiedenen Formen der Unterstützung für andere Länder im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens beizutragen;
- 9. fordert die EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf, Rechtsvorschriften zu verabschieden, um das Übereinkommen auf nationaler Ebene umzusetzen;
- 10. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle erdenklichen Anstrengungen im Hinblick auf den Beitritt der Union zum CCM zu unternehmen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon möglich ist, und zudem eine Strategie für die erste Überprüfungskonferenz in Form eines Beschlusses des Rates über einen Gemeinsamen Standpunkt zu entwickeln;
- 11. fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzlich zu der Standardklausel über die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen das Verbot von Streumunition als Standardklausel in Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen;
- 12. fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Streumunition zu einem Bestandteil der Außenhilfeprogramme der Union zu machen, um Drittländer bei der Vernichtung von Lagerbeständen und bei der humanitären Hilfe zu unterstützen;
- 13. fordert die EU-Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Möglichkeiten von Drittstaaten, Streumunition an nichtstaatliche Akteure zu verbreiten, möglichst einzuschränken;
- 14. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen, die sie nach der vorliegenden Entschließung unternehmen, transparent vorzugehen und öffentlich über ihre Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens Bericht zu erstatten;
- 15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln.
- 1. ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 6 1.
- 2. Angenommene Texte, P7_TA(2010)006 1.