Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/12836 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - Drucksache 18/11533 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 072/17 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
" § 13 Evaluierung".`
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. § 6 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
- (2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
- 1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,
- 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 7 zur öffentlichen Verbreitung,
- 3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur." `
3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung] (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Fundstelle des Gesetzes] nach Ablauf des Jahres 2019 evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung." `