Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur "Einführung eines neuen Tatbestandes in die Bußgeldkatalog-Verordnung mit einer erhöhten Geldbuße zum Schutze der Infrastruktur"
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen neuen Tatbestand mit einer erhöhten Geldbuße in der Bußgeldkatalog-Verordnung zum Schutze der Infrastruktur vorzusehen.
Begründung:
Die Rheinquerung der A 1 bei Leverkusen wird seit dem ersten Bekanntwerden der gravierenden Schäden im Herbst 2012 von Fachleuten permanent überwacht. Im Rahmen dieser intensiven Kontrollen wurden im Juni 2016 neue Risse in der Stahlkonstruktion gefunden, darunter ein besonders gefährlicher Riss an tragenden Elementen der Seilbefestigung. Risse dieser Art würden bei fortgesetztem Auftreten zur sofortigen und endgültigen Sperrung der Brücke für den gesamten Fahrzeugverkehr führen. Dies ist im Sinne der Mobilitätssicherung für den Großraum Köln und der gesamten Wirtschaft Nordrhein-Westfalens unbedingt zu vermeiden.
Da sich die nunmehr aktuell durch Risse betroffenen Bauteile im Rahmen der Prüfungen vor zwei Jahren noch intakt gezeigt hatten, ist klar, dass die neuerlichen Schäden in diesem Zeitraum und trotz der reduzierten Zahl der Lkw-Überfahrten aufgetreten sind. In Konsequenz ist daraus festzustellen, dass die Nutzung der Rheinbrücke für den Pkw-Verkehr während der drei- bis vierjährigen Bauphase nur dann aufrecht erhalten werden kann, wenn es gelingt, die Zahl der vorschriftswidrigen Lkw-Überfahrten weiter erheblich und bis nahe Null zu reduzieren.
Nach Erfahrungsberichten der Polizei erfolgt zumindest ein Teil der "schwarzen" Lkw-Überfahrten nicht versehentlich, sondern vorsätzlich. Insbesondere im Wiederholungsfall ist von Vorsatz auszugehen. Die nach wie vor hohe Zahl von rund 150 Lkw-Überfahrten pro Tag in beiden Fahrtrichtungen zeigt, dass die derzeit in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Bußgelder in Höhe von 75 Euro und 150 Euro bei Vorsatz keinesfalls hoch genug für eine wirksame Abschreckung sind.
Der hier erläuterte Fall der Rheinbrücke Leverkusen steht beispielhaft für eine Vielzahl von künftig gegebenenfalls ähnlich gelagerten Fällen im gesamten
Bundesgebiet und somit auch in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern sind vergleichbare Probleme bereits im Zusammenhang mit der Schiersteiner Brücke zwischen Mainz und Wiesbaden und der Fechinger Talbrücke im Saarland bekannt.
Aus diesem Grunde ist eine allgemeine und breit einsetzbare Lösung erforderlich. Im Falle einer vorsätzlichen Gefährdung einer volkswirtschaftlich unverzichtbaren Infrastruktur ist daher eine deutliche Erhöhung der Bußgelder erforderlich, z.B. auf einen Betrag in einer Größenordnung von 1000 Euro. Gleichzeitig wäre zu klären, ob der Regelungsgehalt des Verkehrszeichens 251 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Kraftwagen" entsprechend angepasst werden muss.