Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben

KOM (2005) 280 endg.; Ratsdok. 10774/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 13. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 096/97 = AE-Nr. 970292,
Drucksache 907/04 (PDF) = AE-Nr. 043465 und
Drucksache 168/05 (PDF) = AE-Nr. 050650
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

1) Hintergrund der Vorschläge

- Gründe und Ziele

Die Achtung und die Förderung der Grundrechte zählen zu den Grundprinzipien und den wichtigsten Zielen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und unterliegen wie dieses einer gerichtlichen Kontrolle. Ihre Bedeutung wurde mit der Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2000 herausgestellt. Zur Verwirklichung der Grundrechte bedarf es geeigneter Lenkungsmechanismen, damit gewährleistet ist, dass den Grundrechten bei der Politikgestaltung und Beschlussfassung der Union umfassend Rechnung getragen wird. Hierfür ist nicht nur ein angemessener Rechtsrahmen erforderlich, sondern es müssen auch geeignete Strukturen geschaffen und ausreichende Mittel bereitgestellt werden.

Am 13. Dezember 2003 betonten die Vertreter der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates, dass es wichtig ist, Daten zur Achtung der Menschenrechte zu sammeln und auszuwerten, damit die Menschenrechtspolitik der Union auf dieser Grundlage konzipiert werden kann; daher verständigten sie sich darauf, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia - EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der EUMC entsprechend geändert wird.

Das Konzept einer Menschenrechtsagentur fand auch in das am 4./5. November 2004 angenommene "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" Eingang. Am 16./17. Dezember 2004 rief der Europäische Rat zur weiteren Umsetzung der Vereinbarung über die Errichtung einer EU-Agentur für Menschenrechte auf, die im Hinblick auf die Verbesserung der Kohärenz und Schlüssigkeit der EU-Menschenrechtspolitik eine wichtige Rolle übernehmen werde. Entsprechend der Mitteilung "Strategische Ziele 2005-2009, Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas - Wohlstand, Solidarität und Sicherheit", die die Kommission am 26. Januar 2005 annahm, muss dem Schutz der Grundrechte mit der Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte oberste Priorität im europäischen Handeln zukommen.

Das Europäische Parlament forderte in seinem am 26. Mai 2005 verabschiedeten "Bericht über die Förderung und den Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte" die Kommission auf, einen Legislativvorschlag betreffend die Agentur zu unterbreiten.

Der Vorschlag zielt darauf ab, das Mandat der EUMC auszuweiten und eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu errichten. So soll ein Fachzentrum für Grundrechtsfragen auf EU-Ebene entstehen. Mit der Schaffung einer Agentur wird die Charta greifbarer; die enge Verbindung zu der Charta spiegelt sich in der Bezeichnung der Agentur wider.

- Allgemeiner Kontext

Der Beschluss, das Mandat der EUMC so auszuweiten, dass diese zu einer Agentur für Grundrechte wird, steht im Einklang mit den in den Artikeln 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union verankerten besonderen Verpflichtungen der Union zur Achtung und Stärkung der Grundrechte.

Mit der Errichtung der Agentur wird die Politik fortgeführt, die mit den der EUMC gesetzten Zielen begonnen wurde; diese hat nämlich bereits die Aufgabe, den Institutionen der Union und den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel an die Hand geben, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Unionspolitik ihrer Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte nachkommen können. Daher konzentriert sich die EUMC in erster Linie auf die Erhebung und Auswertung von Daten zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und entsprechende Ursachenanalysen.

Bei ihrem Amtsantritt verpflichtete sich die derzeitige Kommission, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu fördern und so bald wie möglich erste Schritte zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte einzuleiten. Diese Maßnahme wurde auch in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2005 aufgenommen.

Aus juristischen Gründen unterbreitet die Kommission zwei separate Vorschläge betreffend die Errichtung der Agentur: einen Vorschlag für eine Verordnung auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und einen Vorschlag für einen Beschluss auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union zur Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV. Diese Begründung gilt gleichermaßen für beide Vorschläge.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Die Arbeitsweise der EUMC ist derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 geregelt, die durch die vorgeschlagene Verordnung aufgehoben wird.

Der wichtigste Unterschied zwischen den bestehenden Rechtsvorschriften und den Vorschlägen besteht darin, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich von der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf alle in der Charta genannten Grundrechtsbereiche ausweiten; davon unberührt bleiben diejenigen Bereiche, die bereits durch die Tätigkeiten anderer Gemeinschaftsagenturen abgedeckt sind. Die Hauptaufgaben werden dieselben bleiben, sie werden jedoch präzisiert.

Die Schlussfolgerungen der 2002 vorgenommenen Bewertung der EUMC wurden berücksichtigt. Gemäß diesen Schlussfolgerungen muss die EUMC folgende Anstrengungen unternehmen: Konzentration auf das Sammeln von Daten, enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, schwerpunktmäßige Ausrichtung der Tätigkeit auf die Prioritäten der Union, Straffung der Verwaltung und Steigerung der Effizienz.

Der Vorschlag trägt horizontalen Bestimmungen über das Finanzmanagement, den Zugang zu Dokumenten und die Gemeinschaftsagenturen Rechnung.

- Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

In allen Politikbereichen der Union müssen die Grundrechte geachtet werden. Durch Bereitstellung von Fachwissen und Gewährung von Unterstützung auf dem Gebiet der Grundrechte wird die Agentur dazu beitragen, dass sich die Qualität anderer Unionspolitiken verbessert.

2) Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Die Kommission veröffentlichte am 25. Oktober 2004 eine Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte und leitete damit eine öffentliche Konsultation zum Mandat, zu den Rechten, Themenbereichen und Aufgaben sowie zur Struktur einer solchen Agentur ein. Die Konsultation bestand zum einen aus einer schriftlichen Konsultation und zum anderen aus einer öffentlichen Anhörung.

Die schriftliche Konsultation wurde damit eröffnet, dass die Kommissionsmitteilung auf die Website "Freiheit, Sicherheit und Recht" gestellt wurde; bis zum 17. Dezember 2004 konnten per E-Mail Beiträge übermittelt werden. Hundert Antworten gingen ein, darunter Beiträge aus zehn Mitgliedstaaten, von europäischen und internationalen Gremien, nationalen Stellen, die für Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen zuständig sind, Akademikern, Privatbürgern und fast 60 Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Die öffentliche Anhörung fand am 25. Januar 2005 statt. Dazu fanden sich über 200 angemeldete Teilnehmer - Vertreter der oben genannten Akteure - ein.

Alle Dokumente zur Konsultation, einschließlich der schriftlichen Antworten, eines Berichts, in dem diese ausgewertet wurden, sowie eines Berichts über die Anhörung wurden auf der Website "Freiheit, Sicherheit und Recht" veröffentlicht und können über folgende Website abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agen cy/index_en.htm

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

Die Errichtung einer Agentur wurde grundsätzlich einhellig befürwortet. Einigkeit bestand auch darüber, dass die Agentur unabhängig von den EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und NRO sein müsse. In den meisten Beiträgen wurde betont, dass Überschneidungen mit der auf nationaler und internationaler Ebene bereits geleisteten Arbeit vermieden werden müssten. Auf der Grundlage von Synergieeffekten sollte die Agentur Beziehungen zu anderen Gremien und Organisationen, insbesondere zum Europarat, aufbauen.

Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass die Charta als Bezugspunkt für das Mandat der Agentur dienen sollte. Interessenvertreter forderten außerdem, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auch den Schwerpunkt der Tätigkeit der künftigen Agentur bilden sollte. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches zeichnete sich ein gewisser Konsens dahingehend ab, dass die Agentur ihre Tätigkeit auf die Union und deren Mitgliedstaaten konzentrieren sollte. Eine Vielzahl von Interessenvertretern machten jedoch andere Vorschläge; zum Beispiel wurde die Ausweitung des Mandats der Agentur auf die Bewerberländer angeregt.

Die Frage einer etwaigen Zuständigkeit der Agentur in Bezug auf Artikel 7 EUV wurde kontrovers gesehen: Während sich die Mitgliedstaaten im Allgemeinen sehr vorsichtig zu dieser Frage äußerten, sprachen sich NRO dafür aus, dass der Agentur in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle zukommen soll.

Viele nützliche Vorschläge wurden bezüglich der Aufgaben der Agentur unterbreitet: Erhebung von Daten; Verarbeitung von Daten im Hinblick auf deren bessere Vergleichbarkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten; Auswertung der erhaltenen Daten; Ausarbeitung von Berichten, Gutachten und eventuell Empfehlungen; Netzwerkarbeit sowie proaktive Förderung der Grundrechte durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Verbreitung der Arbeitsergebnisse der Agentur und Erstellung von Schulungsmaterial.

In diesem Vorschlag werden diejenigen der oben genannten Aspekte berücksichtigt, über die weitgehend Einigkeit herrschte.

- Heranziehen von Fachwissen

Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden.

- Folgenabschätzung

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden fünf mögliche politische Optionen zur Verwirklichung der politischen Ziele geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die "Statusquo-Option" nicht geeignet wäre, um der Charta eine angemessene Bedeutung zu verleihen und die aktuellen Probleme anzugehen, die im Folgenabschätzungsbericht im Einzelnen dargelegt werden.

Zwei Optionen sahen nur Beobachtungsaufgaben vor: Eine "Agentur für gezielte Beobachtung" würde in einer begrenzten Zahl von Themenbereichen mit besonders engen Bezügen zur EU-Politik Informationen über die Grundrechte zusammentragen. Das Mandat würde sich auf die "fachliche Unterstützung" erstrecken. Eine "Agentur für allgemeine Beobachtung" hätte ein ähnliches Mandat, das jedoch mehr Themenbereiche abdecken würde. Mit diesen Optionen würden die gegenwärtigen Probleme zwar angegangen, allerdings nur in begrenztem Maße. Die erste Option hätte nur eine geringfügige Verbesserung der Datenqualität zur Folge. Die zweite wäre ineffizient und würde das Risiko einer zu breiten Streuung der Ressourcen in sich bergen. Es würde zu Überschneidungen mit der Arbeit anderer internationaler, europäischer und nationaler Organisationen kommen. In der öffentlichen Konsultation gingen die Meinungen zur Effizienz dieser Optionen auseinander. Durch die zweite Option könnte die Konzentration auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verwässert werden.

Die Option "Agentur für eine möglichst umfassende Beobachtung und Bewertung" sieht vor, dass die Agentur - unter anderem für die Zwecke von Artikel 7 EUV - beobachtet, ob die Grundrechte innerhalb und außerhalb des politischen Rahmens der Union eingehalten werden. Im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele wäre diese Option sehr wirksam. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass den Gemeinschaftsbefugnissen rechtliche Grenzen gesetzt sind. Außerdem hätte die Option beträchtliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge. Darüber hinaus bestünde wegen des breiten Tätigkeitsfeldes die Gefahr einer Arbeitsüberlastung der Agentur, und es käme zu

Überschneidungen mit der Arbeit anderer einschlägig tätiger Einrichtungen. Die Konzentration auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit könnte verwässert werden. Ein solches Mandat könnte zu Reibungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen führen, so das Ergebnis der öffentlichen Konsultation.

Diese Überlegungen lassen darauf schließen, dass die Option "Agentur für eine gezielte Beobachtung und Bewertung der Politikbereiche der Union" am ehesten dazu geeignet ist, die politischen Ziele zu verwirklichen und die ermittelten Probleme anzugehen. Sie trägt bei lediglich mittleren finanziellen Kosten wirksam zur Erreichung der Ziele bei und genießt eine hohe politische Akzeptanz. Bei dieser Option würde sich das Mandat der Agentur auf die Erhebung und Auswertung von Daten über die Grundrechte unter Berücksichtigung aller in der Charta aufgeführten Rechte erstrecken, wobei jedoch in regelmäßigen Abständen festgelegt würde, in welchen dem Unionsrecht unterliegenden Themenbereichen die Agentur Maßnahmen zu treffen hat.

Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm angeführte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist über folgende Website abrufbar:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agen cy/index_en.htm .

3) rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Charta dient als Bezugspunkt für das Mandat der Agentur. Die Agentur wird im Rahmen der Gemeinschaftsbefugnisse nach Maßgabe der Verordnung tätig; der Anwendungsbereich wird jedoch mit dem gleichzeitig vorgeschlagenen Ratsbeschluss auf Angelegenheiten der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgeweitet.

Die Agentur prüft, ob in der Union, in den Mitgliedstaaten (bei der Durchführung des Rechts der Union) und in denjenigen Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, die sich an der Agentur beteiligen, die Grundrechte gewahrt werden. Außerdem kann die Kommission die Agentur ersuchen, Informationen und Analysen über Drittländer vorzulegen, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Die thematischen Tätigkeitsbereiche werden in einem Mehrjahresrahmen angegeben, der durch eine Durchführungsverordnung unter Beteiligung der politisch rechenschaftspflichtigen Gemeinschaftsorgane festgelegt wird und die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt. Diese Vorgehensweise liegt im Interesse der Effizienz und trägt dem geringen Handlungsspielraum der Gemeinschaftsagenturen Rechnung, die technische Aufgaben ausführen und keine eigene politische Agenda aufstellen sollen. In diesen Themenbereichen wird die Agentur in völliger Unabhängigkeit Daten über die praktischen Auswirkungen von Maßnahmen der Union auf die Grundrechte und über bewährte Praktiken zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte zusammentragen und bewerten, Gutachten über politische Entwicklungen im Bereich der Grundrechte ausarbeiten, die Öffentlichkeit für diese Problematik sensibilisieren und den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Vernetzung mit verschiedenen Akteuren dieses Bereichs einleiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Agentur nicht über einen Streitbeilegungsmechanismus verfügt.

Der Rat kann auf das Fachwissen der Agentur zurückgreifen, sofern er dies während eines auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 7 EUV für zweckmäßig erachtet. Die Agentur wird jedoch keine systematische ständige Überwachung der Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 7 vornehmen.

Die Agentur wird die bestehenden Mechanismen zur Überwachung der Grundrechtsnormen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ergänzen. Damit Synergieeffekte erzielt werden, soll sie - wie in Kapitel 7 des Folgenabschätzungsberichts dargelegt - eng mit den relevanten Organisationen und Gremien zusammenarbeiten. Die Arbeiten im Bereich der Statistik werden mit den Maßnahmen im Einklang stehen, die im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft ausgearbeitet werden. Im Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit und die Vermeidung von Überschneidungen wird die Agentur eine enge institutionelle Beziehung zum Europarat und den relevanten Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien aufbauen, vor allem zum Europäischen Gender-Institut, zu dem die Kommission am 8. März 2005 einen Vorschlag unterbreitete. Insbesondere durch entsprechende Bestimmungen im Mehrjahresrahmen wird gewährleistet, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gremien beachtet und angemessene Synergieeffekte erzielt werden.

Der Vorschlag trägt den Leitlinien Rechnung, die in dem von der Kommission am 25. Februar 2005 angenommenen Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen aufgestellt wurden. Aufgrund der Unabhängigkeit und der speziellen Aufgaben dieser Agentur, sowie der Notwendigkeit, die Kontinuität mit der EUMC, auf der sie aufbaut, zu bewahren, und im Interesse der Synergien mit dem Europarat und den nationalen Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte betraut sind, wird jedoch in dem Vorschlag die besondere Struktur der EUMC in Bezug auf den Verwaltungsrat beibehalten. Daher werden dem Verwaltungsrat weiterhin je ein von jedem Mitgliedstaat, vom Europarat und vom Europäischen Parlament benannter unabhängiger Sachverständiger angehören. Aufgrund dieser Formel ist die Unabhängigkeit der Agentur von den Institutionen der Gemeinschaft und den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleistet, als logische Konsequenz der besonderen Aufgabenwahrnehmung dieser Agentur in dem Bereich der Grundrechte, und stellt sicher, dass sowohl das umfassende Fachwissen aus den Bereichen der Gemeinschaftspolitik als auch die Sichtweise des Europarates in die Arbeit der Agentur einfließen. Da das vom Europäischen Parlament benannte Mitglied zudem vom Parlament unabhängig sein muss und in keinerlei Beziehung zu diesem stehen darf, ist die Beteiligung dieses Mitglieds an der Verwaltung der Agentur durchaus mit der Haushaltskontrollaufgabe des Parlaments zu vereinbaren. Das Stimmrecht des vom Europarat benannten Mitglieds ist so definiert, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der institutionellen Eigenständigkeit einer Gemeinschaftseinrichtung kommt.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Artikel 308 EGV. Ein allgemeines Ziel der Gemeinschaft besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass bei ihrem Tätigwerden die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Die Errichtung der Agentur wird zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, ohne dass hierfür im Vertrag besondere Befugnisse vorgesehen sind.

Die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV bilden die Artikel 30, 31 und 34 EUV.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Haupttätigkeiten der Agentur werden darin bestehen, Daten aus der gesamten Union zusammenzutragen und zu analysieren, Gutachten auszuarbeiten und Informationen zu verbreiten und somit dazu beizutragen, dass die Union bei ihrem Tätigwerden die Grundrechte in vollem Umfang wahrt. Aufgrund der eindeutig europäischen Ausrichtung dieser Aufgaben können die Ziele der Agentur nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden.

Durch eine Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreichen:

Die Agentur wird ein einheitliches System der Datenerhebung und -analyse anwenden müssen, das die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet und somit eine methodisch verlässliche vergleichende Bewertung der Situation auf europäischer Ebene ermöglicht. Dies ist nur durch eine Maßnahme auf EU-Ebene erfolgreich zu verwirklichen.

Die Agentur wird auf europäischer Ebene tätig und soll Informationen bereitstellen, anhand deren sich die Effizienz der Politiken in und zwischen den Mitgliedstaaten bewerten lässt; somit soll in Bezug auf die Konzeption und Ausrichtung der Politiken ein Mehrwert erzielt werden.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags wird auf die Bereiche begrenzt, in denen sich die Ziele nicht zufrieden stellend ausschließlich von den Mitgliedstaaten verwirklichen lassen.

Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Da die bereits bestehende Stelle die Grundlage bilden soll, können das vorhandene Fachwissen und die bisherigen Erfahrungen genutzt und somit die Ziele angemessen verwirklicht werden.

Gemäß der Folgenabschätzung wird die für die Errichtung der Agentur gewählte politische Option unter Berücksichtigung des Ziels der Tätigkeit der Agentur - Schaffung idealer Voraussetzungen für die Achtung der Rechte aller EU-Bürger und -Einwohner - ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Zuweisung der vorgeschlagenen Ressourcen ermöglichen.

Wahl der Rechtsinstrumente Vorgeschlagene Rechtsinstrumente: Verordnung, Beschluss Diese Instrumente sind aus folgenden Gründen angemessen:

Eine Verordnung ist ein geeignetes Rechtsinstrument zur Errichtung einer Gemeinschaftsagentur.

Für die Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV eignet sich ein Ratsbeschluss am besten.

4) finanzielle Auswirkungen

Der Jahreshaushalt der EUMC beläuft sich auf 8,2 Mio. EUR; das Personal der Beobachtungsstelle besteht aus 37 Mitarbeitern. Die Agentur soll ihre Tätigkeit mit einem erheblich erweiterten Mandat am 1. Januar 2007 aufnehmen. Erfahrungsgemäß nimmt die Errichtung einer Agentur zwei bis drei Jahre in Anspruch und es ist zu erwarten, dass für eine erhebliche Mandatsausweitung dieselbe Zeit benötigt wird. Um der unumgänglichen Übergangsphase Rechnung tragen zu können, wird daher für den Zeitraum 2007-2013 eine kontinuierliche Aufstockung der Haushaltsmittel vorgeschlagen. So werden folgende Finanzmittel veranschlagt: Haushalt 2007: 16 Mio. EUR; 2008: 20 Mio. EUR; 2009: 21 Mio. EUR; 2010: 23 Mio. EUR; 2011: 26 Mio. EUR; 2012: 28 Mio. EUR; 2013: 29 Mio. EUR. Als Personal werden insgesamt 100 Mitarbeiter vorgeschlagen.

5) ZUSÄTZLICHE Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag sieht die Vereinfachung von Rechtsvorschriften vor.

Er ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1035/97, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 des Rates. Das Ersetzen der genannten Verordnung trägt zur Vereinfachung und Präzisierung von Rechtsvorschriften bei.

- Aufhebung geltender Vorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte der Rat der Europäischen Union


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union5 werden die Rechte bekräftigt, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten6, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts) müssen die Grundrechte wahren.

(4) Eine gründlichere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine umfassendere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Dieses Ziel könnte besser verwirklicht werden, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet wird, die damit betraut wird, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der Völkergemeinschaft und der Europäischen Länder, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.

(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 19977 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird.

(6) Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 entsprechend geändert wird. Am 25. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte8, auf deren Grundlage sie eine breit angelegte öffentliche Konsultation durchführte.

(7) Daher sollte aufbauend auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet werden, die den relevanten Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung gewährt und ihnen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellt, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

(8) Bei der Errichtung der Agentur wird den Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen, welche die Kommission im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung9 vom 25. Februar 2005 vorgeschlagen hat, gebührend Rechnung getragen werden.

(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankert sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln. Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten in einem Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt, die entsprechend den allgemeinen institutionellen Grundsätzen keine eigene politische Grundrechte-Agenda aufstellen sollte.

(10) Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen bezüglich der Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Grundrechtsmissachtungen analysieren und Beispiele bewährter Praktiken in diesem Bereich untersuchen. Netze sind wirksame Instrumente für eine aktive Informationserhebung und -bewertung.

(11) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten.

(12) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union eingeleiteten Verfahrens um fachliche Unterstützung zu ersuchen.

(13) Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.

(14) Die Agentur sollte Maßnahmen ergreifen, um die breite Öffentlichkeit für die Grundrechte zu sensibilisieren und sie über die Möglichkeiten und Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte zu informieren, ohne sich jedoch selbst mit Einzelbeschwerden zu befassen.

(15) Die Agentur sollte möglichst eng mit allen relevanten Programmen, Gremien und Agenturen der Gemeinschaft und Gremien der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen - insbesondere mit dem künftigen Europäischen Gender-Institut - zu vermeiden.

(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.

(17) Mit Hinblick auf die speziellen Aufgaben der Agentur sollte jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Sachverständigen in den Verwaltungsrat entsenden. Die Zusammensetzung dieses Rats soll die Unabhängigkeit der Agentur sowohl von den Institutionen der Gemeinschaft als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleisten und das umfassende Fachwissen auf dem Gebiet der Grundrechte einfließen lassen.

(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen.

(19) Es sollte ein Konsultationsforum eingerichtet werden, damit die verschiedenen sozialen Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Grundrechte engagieren, in den Strukturen der Agentur vertreten sind und somit eine effiziente Zusammenarbeit mit allen Beteiligten aufgebaut werden kann.

(20) Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 0210), den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Verordnung (ED Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 20001 ) und die Sprachen (Verordnung Nr. 1 vom 15. April 5812 und Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 199413) anwenden.

(21) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 200214 mit der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften15 ist auf die Agentur anwendbar, sowie auch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 199916 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

(22) Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten. Die Agentur sollte ihren Sitz ebenfalls in Wien haben; auf diese Stadt hatten sich die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrem Beschluss vom 2. Juni 1997 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit17 verständigt.

(23) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse18 sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

(24) Da das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Bereitstellung vergleichbarer und verlässlicher Informationen und Daten auf europäischer Ebene, um die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte zu unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25) Der Beitrag der Agentur zur uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts dürfte sich förderlich auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auswirken; die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag vorgesehen.

(26) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, einen Beschluss nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu erlassen, mit dem die Agentur ermächtigt wird, ihre Tätigkeiten auch in den von diesem Titel abgedeckten Bereichen auszuüben.

(27) Da die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates für die Errichtung der Agentur erheblich geändert werden müsste, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, ZIEL, Anwendungsbereich, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche

Artikel 1 Gegenstand

Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur" genannt) errichtet.

Artikel 2 Ziel

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

Artikel 3 Anwendungsbereich

Artikel 4 Aufgaben

Artikel 5 Tätigkeitsbereiche

Kapitel 2
ARBEITSMETHODEN und Zusammenarbeit

Artikel 6 Arbeitsmethoden

Artikel 7 Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft. Die Kooperationsmodalitäten werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 8 Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene

Artikel 9 Zusammenarbeit mit dem Europarat

Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.

Kapitel 3
Organisation

Artikel 10 Zusammensetzung der Agentur Die Agentur besteht aus:

Artikel 11 Verwaltungsrat

Artikel 12 Exekutivausschuss

Artikel 13 Direktor

Artikel 14 Grundrechteforum

Kapitel 4
Arbeitsweise

Artikel 15 Unabhängigkeit und öffentliches Interesse

Artikel 16 Zugang zu Dokumenten

Artikel 17 Datenschutz

Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Agentur.

Artikel 18 Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 EG-Vertrag.

Kapitel 5
Finanzbestimmungen

Artikel 19 Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 20 Ausführung des Haushaltsplans

Artikel 21 Betrugsbekämpfung

Kapitel 6
allgemeine Bestimmungen

Artikel 22 Rechtsstellung und Sitz

Artikel 23 Personal

Artikel 24 Sprachenregelung

Artikel 25 Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Agentur anwendbar.

Artikel 26 Zuständigkeit des Gerichtshofes

Artikel 27 Beteiligung von Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern

Artikel 28 Tätigkeiten im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Möglichkeit des Rates, im Einklang mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union die Agentur zu ermächtigen, ihre in dieser Verordnung festgelegten Tätigkeiten auch in den von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union abgedeckten Bereichen auszuüben.

Kapitel 7
Schlussbestimmungen

Artikel 29 Verfahren

Artikel 30 Übergangsregelungen

Artikel 31 Bewertungen

Artikel 32 Überprüfung

Artikel 33 Aufnahme der Tätigkeit der Agentur

Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf.

Artikel 34 Aufhebung

Artikel 35 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident

Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
insbesondere auf Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission19,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments20,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 6 des Vertrags ergeben.

(2) Die im Vertrag festgelegten Ziele der Union bestehen unter anderem darin, den Schutz der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten zu stärken, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen sowie für die Demokratie einzutreten und sich dabei auf die in den Verfassungsüberlieferungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Grundrechte zu stützen.

(3) Gemäß Artikel 29 des Vertrags verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/... des Rates21 wird eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Ziel errichtet, den relevanten Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

(5) Dieser Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage dafür, dass die Agentur unter denselben Bedingungen mit der Wahrnehmung derselben Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI "Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" des EU-Vertrags betraut werden kann.

(6) Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt in Bezug auf die Maßnahmen nach Titel VI EU-Vertrag voraus, dass die Grundrechte des Einzelnen gewahrt werden. Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag bilden demnach die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag -

beschliesst:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2006/... des Rates wird die Europäische Agentur für Grundrechte hiermit ermächtigt, ihre in der Verordnung (EG) Nr. 2006/... festgelegten Tätigkeiten in den von Titel VI des EU-Vertrags abgedeckten Bereichen auszuüben.

Artikel 2

Die Artikel 2 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 2006/... gelten sinngemäß für die Tätigkeiten der Agentur nach Maßgabe dieses Beschlusses. Bezugnahmen auf Gemeinschaftsrecht in diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/... gelten als Bezugnahmen auf Unionsrecht im Bereich des Titels VI des EU-Vertrags. Bezugnahmen auf relevante Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Gemeinschaft gelten als Bezugnahmen auf relevante Gremien der Union, die durch Titel VI oder auf dessen Grundlage eingerichtet wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 Proklamation am 7. Dezember 2000 in Nizza, ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. l.
6 Unterzeichnung am 4. November 1950 in Rom.
7 ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. l. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003, ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33.
8 KOM (2004) 693 endg. vom 25.10.2004.
9 KOM (2005) 59 endg. vom 25.2.2005.
10 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
11 ABl. L 8 vom 12.l.2001, S. l.
12 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
13 ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. l. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003, ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.
14 ABl. L 357 vom 21.12.2002, S. 72, mit Korrigendum im ABl. L 2 vom 7.l.2003, S. 39.
15 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
16 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.
17 ABl. C 194 vom 25.6.1997, S. 4.
18 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
19 ABl. C vom , S. .
20 ABl. C vom , S. .
21 ABl. C vom , S. .