Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. Juli 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nummer 18 und 44 (§§ 18a und 64m KWG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 18 sind in § 18a Absatz 1 Satz 2 die Wörter "10 vom Hundert" jeweils durch die Wörter "5 vom Hundert" zu ersetzen.
- b) In Nummer 44 ist § 64m Absatz 4 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Deutschen Bundestages, mit der Heraufsetzung des Selbstbehalts bei Verbriefungstransaktionen von 5 Prozent auf 10 Prozent für einen höheren Sicherheitsstandard zu sorgen. Ungesicherte Verbriefungen nach US-Standard waren schließlich eine der wesentlichen Auslöser der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Bundesregierung nachhaltig in ihren Bemühungen, in der EU eine höhere Selbstbehaltquote durchzusetzen als in der bisherigen Richtlinie verankert.
Verbriefungen auf deutschen Verbriefungsplattformen hatten allerdings seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise kaum Ausfälle zu verzeichnen, weil sie seit jeher deutlich höheren Anforderungen unterliegen. Verbriefungen haben in Deutschland auch andere Schwerpunkte als viele Verbriefungstransaktionen im Ausland. Die bundeseigene KfW verweist in öffentlichen Publikationen nicht von ungefähr darauf, dass Verbriefungen seit Mitte der 90er Jahre vor allem für mittelständische Unternehmen einen indirekten Kapitalmarktzugang zu institutionellen Investoren herstellen. Großkonzerne hingegen haben eigene und direkte Möglichkeiten, um sich der Kapitalmärkte zu bedienen.
Mit dem Kauf von ABS-Wertpapieren übernehmen institutionelle Anleger Kreditrisiken, die in der Vergangenheit fast ausschließlich vom Bankensektor getragen wurden.
Funktionierende und liquide Verbriefungsmärkte sind deshalb vor allem für die Kapitalbeschaffung kleiner und mittlerer Unternehmen - aber auch für den Wohnungsbau - unverzichtbar, um zukünftigen Kreditklemmen vorzubeugen.
Der in diesem Gesetz angelegte Alleingang Deutschlands bei der Höhe des Selbstbehalts von 10 Prozent gegenüber den europäischen Regelungen von 5 Prozent beeinträchtigt unvermeidlich den Verbriefungsmarkt.