Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Änderung der Verordnung zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zur Kenntnis, mit dem der EFSI vorzeitig verlängert und erweitert werden soll.
- 2. Die kommissionsinterne Evaluierung in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds erscheint bisher nicht ausreichend, um eine sofortige Laufzeitverlängerung und Aufstockung des Garantiefonds zu begründen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass über eine Verlängerung des EFSI erst nach Vorliegen einer umfassenden und unabhängigen Evaluation entschieden werden sollte. Diese Evaluierung sollte rechtzeitig vor der Entscheidung im Rat vorliegen, damit sie in die Entscheidungsfindung einbezogen werden kann.
- 3. Eine Aufstockung der Mittel des EFSI, insbesondere durch die Mitgliedstaaten, wird ohne umfassende Evaluierung der bisherigen Fördermaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt für noch nicht sinnvoll erachtet. Der dadurch aufgebaute Druck, die Mittel auszukehren, könnte sich negativ auf die Projektauswahl auswirken.
- 4. Der Bundesrat begrüßt die stärkere Konzentration auf Innovation und ökologische/nachhaltige Infrastruktur und Energieeffizienz.
- 5. Bei der Auswahl der Vorhaben ist weiterhin darauf zu achten, dass diese mittel- und langfristig Innovation und nachhaltiges Wachstum fördern und Mitnahmeeffekte vermieden werden.
- 6. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine "ausgewogenere regionale und sektorale Verteilung" der EFSI-Investitionen erreichen will. Der Bundesrat lehnt geografische oder sektorale Quoten ab und erinnert insofern an seine Stellungnahme zur EFSI-Verordnung vom 6. März 2015 (BR-Drucksache 015/15(B) ).
- 7. Der bisherigen geografischen und sektoralen Konzentration sollte jedoch entgegengewirkt werden, um das Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union zu erreichen. Die stärkere Nutzung der europäischen Investitionsplattform ist hierfür der richtige Weg. Auch eine stärkere Kombination von Mitteln des EFSI und der EU-Strukturfonds kann dazu beitragen. Diese darf aber nicht dazu führen, dass Maßnahmen ausschließlich von der EU finanziert werden.
- 8. Qualität und Zusätzlichkeit der Investitionsprojekte müssen für die Bewertung ausschlaggebend sein.
- 9. Der Bundesrat begrüßt daher, dass die Kommission erweiterte Offenlegungspflichten bei der Projektauswahl durch den Investitionsausschuss und gesteigerte Anforderungen zur Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums vorschlägt.
- 10. Er betont noch einmal die Wichtigkeit des Kriteriums der Zusätzlichkeit und begrüßt daher, dass der Investitionsausschuss des EFSI die strikte Einhaltung dieses Schlüsselkriteriums - auch für Sondertätigkeiten der Europäischen Investitionsbank - als Maßstab für seine Genehmigungsentscheidungen zu Grunde legt.