Antrag der Länder Hessen, Niedersachsen
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Punkt 6 der 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 Nummer 18 und 44 (§§ 18a und 64m KWG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Deutschen Bundestags, mit der Heraufsetzung des Selbstbehalts bei Verbriefungstransaktionen von 5 Prozent auf 10 Prozent für einen höheren Sicherheitsstandard zu sorgen. Ungesicherte Verbriefungen nach US-Standard waren schließlich eine der wesentlichen Auslöser der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Bundesregierung nachhaltig in ihren Bemühungen, in der EU eine höhere Selbstbehaltquote durchzusetzen als in der bisherigen Richtlinie verankert.

Verbriefungen auf deutschen Verbriefungsplattformen hatten allerdings seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise kaum Ausfälle zu verzeichnen, weil sie seit je her deutlich höheren Anforderungen unterliegen. Verbriefungen haben in Deutschland auch andere Schwerpunkte als viele Verbriefungstransaktionen im Ausland. Die bundeseigene KfW verweist in öffentlichen Publikationen nicht von ungefähr darauf, dass Verbriefungen seit Mitte der 90er Jahre vor allem für mittelständische Unternehmen einen indirekten Kapitalmarktzugang zu institutionellen Investoren herstellen. Großkonzerne hingegen haben eigene und direkte Möglichkeiten, um sich der Kapitalmärkte zu bedienen.

Mit dem Kauf von ABS-Wertpapieren übernehmen institutionelle Anleger Kreditrisiken, die in der Vergangenheit fast ausschließlich vom Bankensektor getragen wurden.

Funktionierende und liquide Verbriefungsmärkte sind deshalb vor allem für die Kapitalbeschaffung kleiner und mittlerer Unternehmen - aber auch für den Wohnungsbau - unverzichtbar, um zukünftigen Kreditklemmen vorzubeugen.

Der in diesem Gesetz angelegte Alleingang Deutschlands bei der Höhe des Selbstbehalts von 10 Prozent gegenüber den europäischen Regelungen von 5 Prozent beeinträchtigt unvermeidlich den Verbriefungsmarkt.