A. Problem und Ziel
- Der Anteil der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bewerber für Berufsausbildungsstellen, die die allgemein bildende Schule im Vorjahr oder in früheren Jahren verlassen haben (Altbewerber), belief sich im Zeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 auf 50,5 %. Der Anteil ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum nochmals deutlich angestiegen. Besonders betroffen sind Abgänger von Haupt- und Förderschulen. Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um den viel zu hohen Anteil an Altbewerbern durch eine gezielte Förderung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen abzubauen.
B. Lösung
- Arbeitgeber, die zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen und mit einem Altbewerber besetzen, sollen eine finanzielle Förderung erhalten. Für einen befristeten Zeitraum sollen Zuschüsse für solche Ausbildungsplätze gezahlt werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Pro Ausbildungsjahr fallen geschätzte Kosten in Höhe von 76 Mio. Euro an, die von den Trägern des SGB II bzw. der Bundesagentur für Arbeit für den SGB III - Bereich zu tragen wären. Es wird davon ausgegangen, dass bundesweit jährlich 20.000 zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden können.
- 2. Vollzugsaufwand
Bei der Bewilligung und Auszahlung der neuen Leistung entstehen nicht quantifizierbare geringe Kosten für die Verwaltung. Dem stehen Einsparungen bei den Kosten der Ausbildungsvermittlung und beim ALG II gegenüber.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 30. Juli 2007
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 417 wird folgende Angabe eingefügt: "§ 418 Ausbildungsplatzzuschuss"
- b) Die Angabe "§§ 418 bis 421 (weggefallen)" wird durch die Angabe "§§ 419 bis 421 (weggefallen)" ersetzt".
- 2. Nach § 417 wird folgender neuer § 418 eingefügt
§ 418 Ausbildungsplatzzuschuss
- (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Ausbildung von Auszubildenden in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
- 1. sich der Auszubildende bereits mindestens im Vorjahr um eine Ausbildung bemüht hat,
- 2. die betriebliche Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist,
- 3. das Ausbildungsverhältnis, für das der Arbeitgeber den Zuschuss erhält, zusätzlich ist,
- 4. das Ausbildungsverhältnis mindestens 12 Monate besteht und
- 5. das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.12.2009 begonnen wurde.
Ein Ausbildungsplatz ist zusätzlich, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Stichtag für diese Berechnung ist jeweils der 31. Dezember.
- (2) Der Zuschuss darf 50 Prozent der Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. Die Zuschüsse sollen für die betriebliche Ausbildung vorrangig von Abgängern der Haupt- und Förderschulen gewährt werden. Der Zuschuss wird festgestellt, sobald das Ausbildungsverhältnis 12 Monate bestanden hat. § 220 Abs. 3 und § 221 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend."
- (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Ausbildung von Auszubildenden in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird nach der Angabe "§§ 417," eingefügt: "418,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Ziel und Inhalt des Gesetzes
Der Anteil der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bewerber für Berufsausbildungsstellen, die die Schule im Vorjahr oder in früheren Jahren verlassen haben (Altbewerber), belief sich im Zeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 auf 50,5 %. Der Anteil ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum nochmals deutlich angestiegen (im Vorjahreszeitraum: 46,2 %). Von der weiterhin schwierigen Lage auf dem Ausbildungsmarkt sind insbesondere Abgänger von Haupt- und Förderschulen besonders betroffen. Es müssen daher besondere Anstrengungen unternommen werden, um vorrangig diesen jungen Menschen den Einstieg in eine Berufsausbildung zu ermöglichen.
Um die Zahl dieser Altbewerber gezielt abzubauen, soll bis zum Jahr 2009 die Möglichkeit eingeräumt werden, für zusätzliche Ausbildungsplätze, die mit Altbewerbern besetzt werden, einen einmaligen Zuschussbetrag an Ausbildungsbetriebe zu zahlen.
Die gute Konjunkturentwicklung und die damit verbundene größere Ausbildungsbereitschaft der Betriebe sowie der sich teilweise abzeichnende Fachkräftemangel bieten günstige Voraussetzungen, um mit finanziellen Anreizen die Zahl der Ausbildungsplätze für Altbewerber gezielt zu erhöhen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Fördersumme pro zusätzlichem Ausbildungsplatz wird auf 3.800 Euro geschätzt.
Pro Jahr wird von 20.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ausgegangen. Daraus ergeben sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von 76 Mio. Euro.
Dieser Gesamtbelastung der SGB III - und SGB II - Träger stehen entsprechende Entlastungen auf Seiten der ausbildenden Betriebe gegenüber. Die Finanzprognose ist insofern ungewiss, als nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird und wie sich die Inanspruchnahme auf steuerfinanzierte SGB II - Leistungen und beitragsfinanzierte SGB III - Maßnahmen verteilt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung
Zu Nummer 2 (§ 418 neu)
Zeitlich befristet wird in das Recht der Arbeitsförderung die Möglichkeit aufgenommen,
Arbeitgebern, die einen oder mehrere zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für Altbewerber zur Verfügung stellen, einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zu gewähren.
Die Förderung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- - Der zuletzt erworbene allgemeinbildende Schulabschluss liegt länger als ein Jahr zurück,
- - der Betroffene hat sich bereits mindestens im Vorjahr um eine Ausbildung bemüht,
- - es liegt ein Schulabschluss vor, bei dem die Chancen auf einen Ausbildungsplatz beeinträchtigt sind,
- - es ist zu erwarten, dass der Betroffene erneut keinen Ausbildungsplatz erhält.
Es muss sich um ein zusätzliches Ausbildungsverhältnis handeln, d. h. gegenüber dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre muss mindestens ein weiterer Ausbildungsplatz geschaffen werden oder ein Betrieb richtet erstmals einen oder mehrere Ausbildungsplätze ein. Mitnahmeeffekte sollen dadurch eingedämmt werden.
Voraussetzung für den Ausbildungsplatzzuschuss ist, dass das Ausbildungsverhältnis mindestens 12 Monate besteht. Diese Regelung wirkt auch möglichen Mitnahmeeffekten entgegen und soll den Arbeitgebern Anreiz bieten, einem vorzeitigen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses entgegenzuwirken.
Mit der zeitlichen Befristung der Zuschussgewährung bis zum 31.12.2009 soll ein deutliches Zeichen gesetzt werden, dass es darum geht, durch zusätzliche geförderte Ausbildungsplätze die Zahl der Altbewerber zu reduzieren. Damit wird verdeutlicht, dass eine generelle Förderung betrieblicher Ausbildung nicht beabsichtigt ist.
Als Förderbetrag soll bezogen auf die individuelle Problematik ein Zuschuss von bis zu 50 % der Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag bewilligt werden können.
Um doppelte Bezuschussungen zu vermeiden wird § 220 Abs. 3 für anwendbar erklärt.
Hinsichtlich Förderungsausschluss und Rückzahlung ist § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Zu Artikel 2 - Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Um die im neuen § 418 SGB III vorgesehene Leistung des Ausbildungsplatzzuschusses auch im Bereich des SGB II erbringen zu können, ist in § 16 ein entsprechender Verweis erforderlich.
Zu Artikel 3 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.