Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft)
In Artikel 2 Nr. 5 ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 nach der Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 2" die Angabe "und Abs. 2 Satz 1" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, um für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, von der Beschränkung der Werbung auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu ermöglichen.
2. Zu Artikel 5 (Eingangssatz, § 4 Satz 2, Anlage zu § 1 PBefGKostV)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:
- "Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:"
- b) § 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- "Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro."
- c) Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Begründung
Nach den derzeitigen Regelungen über die Gebühr für die Zurückweisung eines erfolglosen Widerspruchs können höchstens 10 % des streitigen Betrages erhoben werden. Dies steht gerade bei kleineren Beträgen in keinem Verhältnis zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand.